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§ 4 Erbschaftsvertrag / VII. Formulierungsbeispiel

Walter Krug
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Rz. 31

Sachverhalt als Ausgangspunkt:[46]

Erblasser E ist verstorben. Er hinterlässt ein mit seiner Ehefrau F errichtetes privatschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Erben und ihre beiden Kinder S und T zu Schlusserben eingesetzt haben. Das Vermögen der Eheleute bestand beim Tod des E und besteht auch heute noch aus dem gemeinsamen Wohnhausgrundstück (ca. 140.000 EUR Wert), das noch mit einer i.H.v. ca. 60.000 EUR valutierenden Grundschuld belastet ist, sowie aus beweglichem Vermögen, insbesondere Hausrat, Schmuck, Pkw und Sparvermögen i.H.v. ca. 50.000 EUR. Nun wollen S und T, die eine Tochter (X) hat, sich über die Aufteilung des dereinstigen Nachlasses ihrer zustimmenden Mutter F dahin einigen, dass S das Hausgrundstück samt Schulden und T das hälftige bewegliche Vermögen übernimmt. F soll bis ans Lebensende jedoch wie bisher Eigentümerin bleiben.

 

Rz. 32

 

Formulierungsbeispiel

Entwurf des Erbschaftsvertrags über die testamentarischen Erbteile von S und T (§ 311b Abs. 5 BGB):

1. S und T sind als Kinder aufgrund privatschriftlichen Ehegattentestaments ihrer Eltern, welches nach dem Tod ihres Vaters E bindend geworden ist, zu Schlusserben zu je ½ nach ihrer Mutter F eingesetzt. Sie wären zu je ½ deren künftige gesetzliche Erben. Die miterschienene F stimmt allen Erklärungen in dieser Urkunde zu.

2. T und auch zusätzlich deren Tochter, X, also die Enkelin von F, tritt ihren Erbteil am dereinstigen Nachlass der F an ihren Bruder bzw. Onkel, S, ab und verpflichtet sich, unverzüglich nach dem Tod der Mutter bzw. Großmutter, F, ihren Erbteil an deren Nachlass binnen drei Monaten nach dem Tod der F zu übertragen. Sie verpflichtet sich zu diesem Zweck, einen Erwerb von Todes wegen nach F nicht zu verhindern, insbesondere dieser g...

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