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§ 4 Gerichtskosten und Wertermittlung in Familiensachen / II. Gebührentabelle und Kostenverzeichnis nach FamGKG

Sabine Jungbauer
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1. Gebührentabelle

 

Rz. 74

§ 28 FamGKG

Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 EUR 38 EUR. Die Gebühr erhöht sich bei einem

 
Verfahrenswert bis … Euro[54] für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro
2.000,00 500,00 20,00
10.000,00 1.000,00 21,00
25.000,00 3.000,00 29,00
50.000,00 5.000,00 38,00
200.000,00 15.000,00 132,00
500.000,00 30.000,00 198,00
über 500.000,00 50.000,00 198,00

Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 EUR ist dem FamGKG als Anlage 2 beigefügt.

 

Rz. 75

Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 15 EUR, § 28 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 76

Durch das KostRÄG 2021 wurden unter anderem auch die Tabellenbeträge der Anlage 2 zu § 28 FamGKG erhöht. Welche Tabelle im konkreten Fall anwendbar ist, d.h. die Anlage 2 in der Fassung vor dem 1.1.2021 oder ab diesem Stichtag, ergibt sich aus § 63 FamGKG (vgl. auch § 1 Rdn 74 in diesem Werk).

[54] Tabelle in der Fassung vor dem 1.8.2013, vgl. Anhang V.

2. Auszüge aus dem Kostenverzeichnis des FamGKG

 

Rz. 77

Nachfolgend werden wichtige Regelungen im FamGKG zur Höhe der Gerichtskosten abgedruckt.

 

Rz. 78

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG

Hauptabschnitt 1

Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen

Abschnitt 1

Erster Rechtszug
1110 Verfahren im Allgemeinen 2,0
1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch  
 
1.

Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Beg...

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