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§ 4 Insolvenzmasse / 1. Gerichtskosten

Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
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Rz. 209

Sowohl die Höhe der Gerichtskosten als auch die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sind abhängig vom Umfang der voraussichtlichen Insolvenzmasse. Maßgeblich ist insoweit gem. § 1 InsVV bzw. § 58 GKG die Masse, auf die sich die Schlussrechnung beziehen wird. Das heißt, dass die Kosten des Verfahrens niemals isoliert bzw. unabhängig von der voraussichtlichen, d.h. künftigen Insolvenzmasse festgestellt werden können. Eine sinnvolle Prüfung der Frage der Kostendeckung ist daher immer erst dann möglich, wenn in einem ersten Schritt zunächst ermittelt wurde, wie hoch im Falle einer unterstellten Verfahrenseröffnung die voraussichtliche Insolvenzmasse sein wird.[194] Hierzu sind grundsätzlich sämtliche bis zur Schlussrechnung zu prognostizierende Massezuflüsse zu dem bereits bei Verfahrenseröffnung vorhandenen Vermögen gedanklich hinzuzuaddieren.

 

Rz. 210

Die Gerichtskosten beinhalten primär die Gerichtsgebühren für das Insolvenzverfahren gem. §§ 34 ff., 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Teil 2, Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses (KV).

Gemäß Nr. 2310, 2311 KV GKG fällt im Eröffnungsverfahren eine wertabhängige 0,5 Gerichtsgebühr an, und zwar sowohl bei einem Schuldnerantrag (Eigenantrag) als auch bei einem Gläubigerantrag (Fremdantrag). Bei Letzterem beträgt die Gebühr mindestens 198 EUR.

Für die Durchführung des Insolvenzverfahrens fallen nach Nr. 2320 KV GKG weitere 2,5 Gerichtsgebühren an, wenn die Eröffnung auf einen Eigenantrag des Erben, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers zurückgeht. Bei Fremdantrag eines Nachlassgläubigers fällt nach Nr. 2330 KV GKG eine 3,0 Gerichtsgebühr an.

 

Rz. 211

Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 GKG richten sich sämtliche Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Nach § 58 Abs. 1 S. 2 GKG w...

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