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§ 5 Anwaltliche Aufforderungsschreiben / B. Die Arten von Aufforderungsschreiben

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 3

Ein von einem RA verfasstes Mahnschreiben oder eine Zahlungsaufforderung nennt man anwaltliches Aufforderungsschreiben.

Meistens hat der RA den Auftrag, einen Schuldner schriftlich zu mahnen und zur Zahlung seiner Schulden anwaltlich aufzufordern. Für ein solches anwaltliches Aufforderungsschreiben sprechen in der Regel zwei Gründe, die sich aus der Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen ergeben und dazu noch ein praktischer Gesichtspunkt:

▪ Das Aufforderungsschreiben hat oft den Zweck, den Schuldner durch Mahnung wirksam in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 BGB), falls dies nicht schon durch den Gläubiger selbst wirksam erfolgt ist.
▪ Weiterhin dient das Aufforderungsschreiben meist dazu, dem Schuldner klarzumachen, dass er ernsthaft mit gerichtlichen Schritten des Gläubigers rechnen muss, falls er nicht zahlt. Wenn er es dann trotzdem zu einem Verfahren kommen lässt, wird ihm damit die Möglichkeit genommen, die eingeklagte Forderung sofort anzuerkennen, was sonst nach § 93 ZPO ("sofortiges Anerkenntnis") zur Folge hätte, dass der Gläubiger die Verfahrenskosten selbst tragen müsste.
▪ Letztlich lassen viele Gläubiger ihrem Schuldner ein Aufforderungsschreiben durch einen RA übersenden, weil sie sich davon versprechen, dass ein von einem RA abgeschicktes Schreiben den Schuldner so sehr beeindrucken und ihm Angst einjagen werde, dass er daraufhin zur Zahlung bereit sei.
 

Rz. 4

Es gibt zwei grundsätzliche Arten von anwaltlichen Aufforderungsschreiben, die sich durch ihren Inhalt und durch die für sie anfallenden Gebühren unterscheiden:

(1) Bei dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben ohne Klageandrohung hat der RA (noch) keinen Klageauftrag bzw. keinen Auftrag gerichtliche Schritte einzuleiten.
(2) Bei dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben mit Klageandrohung hat der RA ...

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