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§ 5 Ermittlung des Sachverhalts / e) Würdigung der Zeugenaussage

Dr. iur. Christian Saueressig
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Rz. 147

Zur Aussagepsychologie der Zeugenaussage und deren Würdigung ist auf die eingehenden Untersuchungen von Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 2. Aufl. 1983; Balzer, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2011; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 1981; Bosch, Grundsatzfragen des Beweisrechts, 1963; Geipel, ZAP 2015, 1005; ders., Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017; Hohlweck, JuS 2002, 1105 und 1207; Kirchhoff, MDR 2010, 791; Meyke, NJW 1989, 2032; Miebach, NStZ-RR 2014, 233; Natter/Mohn/Hablitzel, NJOZ 2013, 1041; und Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl., Rn 917 ff.; zu verweisen.

Hier soll nur noch ein Aspekt angesprochen werden, auf den der für Versicherungsfälle zuständige IV. Senat des BGH großen Wert legt, nämlich auf die Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Darin wird nicht nur ein sprachlicher Unterschied gesehen, sondern der BGH[335] rügt, dass zu wenig Gewicht auf den Aspekt der Glaubwürdigkeitswürdigung gelegt wird.[336] Der Tatrichter soll die Aussage eines Zeugen nicht losgelöst davon würdigen, wie es zu dieser Aussage gekommen ist und wie sie mit seinem bisherigen Verhalten und seinen früheren Aussagen in Einklang zu bringen ist.

Welche Unterlassungen als Verfahrensfehler gerügt werden können, sei durch einen Auszug aus der nachfolgend zitierten BGH-Entscheidung aufgezeigt, bei dem es um die Frage ging, ob das Berufungsgericht das Vorbringen eines Versicherers hinreichend aufgeklärt hat, der von einem Versicherungsnehmer mit der Behauptung in Anspruch genommen worden war, beraubt worden zu sein.

BGH VersR 1991, 924:

Zitat

Z...

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