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§ 57 Kosten und Gebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Dr. iur. Andrea Wassermeyer, Nicolai Lasaroff
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anfallenden (Gerichts-)Kosten und Anwaltsgebühren richten sich nach den von dem Gericht festzusetzenden Streitwerten. Es handelt sich hierbei um Problemkreise, welche nicht nur das Gebühreninteresse des Anwaltes betreffen, sie haben vielmehr unmittelbare Auswirkungen für die Prozessparteien. Die Streitwertkommission hat einen zwischenzeitlich weiteren überarbeiteten Katalog zur Festsetzung der Streitwerte in der Arbeitsgerichtsbarkeit verfasst, der am 9.2.2018 veröffentlicht worden ist (siehe hierzu NZA 2018, 498). Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 ist am 1.1.2021 eine lang ersehnte Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Kraft getreten (vgl. hierzu AnwBl Online 2021,89), die u.a. zu einer linearen Erhöhung der Gebühren geführt hat.

 

Rz. 2

Der Anwalt hat den Rechtsuchenden nicht nur über die Rechtslage zu informieren, es besteht für ihn darüber hinaus die Verpflichtung, auf das Prozesskostenrisiko hinzuweisen und den Mandanten entsprechend aufzuklären; unterbleibt diese Aufklärung, droht der Regress. Denn es gilt aufgrund § 12a Abs. 1 ArbGG die Besonderheit, dass in der I. Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Dies gilt i.Ü. nicht nur für die I. Instanz, sondern auch für die außergerichtliche Tätigkeit (§ 12a Abs. 1 ArbGG analog, siehe hierzu Rdn 19 ff.). Durch Befragen der Partei ist der Anwalt gehalten, zu erkunden, ob die Partei evtl. die Voraussetzungen zur Gewährung von PKH erfüllt. Er hat ebenfalls darauf hinzuweisen, dass auch nach gewährter PKH und Rechtskraft im Abschluss des Verfahrens bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die einmal...

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