Rz. 71
Eine Gläubigerbeteiligung ist in der Praxis leider zunehmend die Ausnahme. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass nur durch eine aktive Beteiligung spätere Verfahrensrechte geltend gemacht werden können. Die Beteiligung der Gläubiger erfolgt im Wesentlichen durch Anmeldung einer Insolvenzforderung als Basis und der darauffolgenden Teilnahme an den Gläubigerversammlungen und durch den (ggf. vorläufigen) Gläubigerausschuss. Gerade im Nachlassinsolvenzverfahren spielt die Gläubigerversammlung eine besondere Rolle, da regelmäßig ein Ausschuss nicht eingesetzt werden wird.
Rz. 72
Erst die aktive Teilnahme am Verfahren durch Anmeldung der Forderung sichert die Teilnahme und die Ausübung der Verfahrensrechte sowie natürlich die Teilhabe an einer Insolvenzquote für den Gläubiger. Ohne Anmeldung können Rechte nicht ausgeübt werden. Die Gläubigerversammlung ist dabei das wichtigste Organ innerhalb eines Insolvenzverfahrens. Geregelt ist sie in §§ 74 ff. InsO.
Rz. 73
Die Gläubigerversammlung ist Repräsentant der Gläubigergemeinschaft und "Herr des Verfahrens". Das gläubigerautonom ausgestaltete Insolvenzverfahren bewirkt, dass die Gläubiger durch ihr Abstimmungsverhalten maßgeblich über den weiteren Fortgang des Verfahrens entscheiden können. Die Gläubiger erhalten in den Gläubigerversammlungen alle wichtigen Informationen über das Verfahren und können hier auch Berichtspflichten des Verwalters festlegen. In der Gläubigerversammlung werden – insbesondere dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist – alle verfahrenswichtigen, grundlegenden Entscheidungen getroffen, da solche stets unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gläubigerversammlung stehen. Umgekehrt wird der Insolvenzverwalter regelmäßig alle grundlegenden Entscheidungen in der Gläubigerversammlung zur Sprache und Abstimmung kommen lassen.
Rz. 74
Die erste Gläubigerversammlung – der sog. Berichtstermin – wird von Amts wegen im Eröffnungsbeschluss bestimmt. Dieser Termin soll nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate seit der Eröffnung angesetzt werden. Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung jeder Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Weitere Gläubigerversammlungen können im Laufe eines Insolvenzverfahrens notwendig werden. Für die Gläubiger ergibt sich zudem ein Antragsrecht auf Einberufung, wenn das in § 75 InsO normierte Quorum erreicht wird.