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§ 6 Tabellen / a) Eintritt in den Ruhestand

Jürgen Jahnke
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aa) Regelpensionierung

 

Rz. 218

Bei Beamten endet die Ersatzpflicht mit Erreichen der Pensionierung spätestens aus Altersgründen.[217]

 

Rz. 219

Das Pensionsalter für Beamte ist angesichts der finanziellen Engpässe des Staatshaushaltes ebenfalls angehoben. Das DNeuG[218] enthält in § 51 BBG eine stufenweise Verlängerung der Dienstzeiten der Bundesbeamten (§ 1 BBG) für die Geburtsjahrgänge ab 1947 entsprechend der Regelung für Arbeitnehmer in § 235 SGB VI.[219]

 

Rz. 220

 

Tabelle 6.36: Anhebung der Regelaltersgrenze (§ 51 BBG)

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate
bis 1946 65 0
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66 0
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10
ab 1964 67 0
 

Rz. 221

Die Bundesländer bestimmen die Dienstzeiten in ihren jeweiligen Länderbeamtengesetzen allerdings selbstständig (der Bund hat mit der Föderalismusreform die Regelungsbefugnis verloren), wobei nach Art 125a Abs. 1 GG das frühere bundeseinheitliche Beamtenrecht bis zur Neuordnung durch jeweiliges Länderrecht weiter gilt. Für vorzeitige Pensionierung enthalten § 52 BBG, § 69h BeamtVG Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters. Nicht alle Bundesländer haben bislang das Regel-Pensionsalter entsprechend den Regeln für die abhängig Beschäftigten angehoben.[220]

[217] BGH v. 27.6.1967 – VI ZR 3/66 – NJW 1967, 2053 = VersR 1967, 953.
[218] Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009, BGBl I 2009, 160.
[219] BT-Drucks 16/7076 v. 12.11.2007, S. 113 (zu § 51).
[220] "Pension mit 67" galt zunächst nur in 11 von 16 Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt behielten die alte Regelung ("Rente mit 65") bei (Frankfurter Allge...

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