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§ 66 Verträge mit ins Ausland entsandten inländischen Ar ... / IV. Versetzung im Zwei-Vertrags-Modell

Gertrud Romeis, Jürgen Beck
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Rz. 26

Bei der Versetzung tritt neben das in der Heimat ruhend gestellte Arbeitsverhältnis ein aktives Arbeitsverhältnis mit der Einsatzorganisation im Ausland, die damit zum parallelen Arbeitgeber des Arbeitnehmers wird. Grund hierfür sind meist behördliche Erfordernisse, also ein lokaler Vertrag als Bedingung für die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

 

Rz. 27

Das Versetzungsmodell erhöht die Komplexität der rechtlichen Gestaltung ganz erheblich. Der Arbeitnehmer steht in der Heimat regelmäßig in einem unbefristeten Vertrag. Anstelle der Entsendung, wo es bei den Arbeitsvertragsparteien verbleibt und ein Dritter nur als tatsächlicher Gastgeber ins Spiel kommt, wählen die Parteien bei der Versetzung eine Drei-Parteien-Konstellation, die regelmäßig in drei Vertragsverhältnissen abgebildet wird:

▪ Vertragsverhältnis mit dem heimischen Arbeitgeber,
▪ Vertragsverhältnis im Einsatzstaat mit der Einsatzorganisation,
▪ Vertragsverhältnis der Arbeitgeber untereinander.

1. Vertragsverhältnis mit dem heimischen Arbeitgeber

 

Rz. 28

Das heimische Arbeitsverhältnis soll während des Auslandseinsatzes nicht die Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Arbeitsleistung sein. Daher wird das heimische Arbeitsverhältnis entweder aufgehoben und mit einer Wiedereinstellungszusage verbunden, was eher selten passiert, oder aber es wird ruhend gestellt. Dieses Ruhendstellen ist eine auch ansonsten, z.B. für eine längere externe Fortbildung, eine außerhalb des BEEG vereinbarte Elternzeit oder ein sonstiges Sabbatical, häufig anzutreffende Suspendierung der Hauptleistungspflichten. Dies ist ohne Wenn und Aber zulässig. Es führt zwar nach einiger Zeit zur Beendigung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Inland, ansonsten aber nicht zu einem Rechtsverlust für den Arbeitnehmer. Wie auch sonst bei ruhendem Arbeitsverhältnis bleibt auc...

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