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§ 7 Erbrecht / I. Muster: Adoption

Christina Brammen
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Rz. 6

Muster 7.3: Adoption

 

Muster 7.3: Adoption

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Sie leben mit Ihrem/r Partner/in seit vielen Jahren zusammen, Ihr/das Kind Ihres Partners ist im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen. Im Rahmen unserer erbrechtlichen Überlegungen zur Erstellung eines Testaments kam der Gedanke einer Adoption auf. Hierzu möchte ich Ihnen einige grundlegende Überlegungen und Rechtshinweise an die Hand geben.

Die notwendigen Erklärungen für eine Adoption sind beim Notar abzugeben. Das Adoptionsverfahren wird beim Familiengericht durchgeführt.

Es gibt verschiedene Arten der Adoption, abhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten:

1.

Das Kind ist noch minderjährig. Dann kann der andere Ehegatte das Kind adoptieren, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen Ihrem Ehegatten und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Da das Kind einen engen Bezug zum Stiefelternteil hat, ist diese Voraussetzung zu bejahen.

Lebt der andere Elternteil des Kindes noch, muss dieser grundsätzlich einwilligen, §°1747 BGB. Diese Einwilligung kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, beispielsweise wenn dieser gegen seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verstoßen hat oder er gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist.

Der Name des Kindes nach der Annahme richtet sich danach, ob Sie bereits einen gemeinsamen Ehenamen haben, den das Kind dann übernimmt. Es kann auch der Name des annehmenden Elternteils bestimmt werden, § 1757 Abs. 2 BGB.

Durch die Adoption verliert das Kind das Verwandtschaftsverhältnis zu dem (früheren) leiblichen Elternteil und dessen Verwandten, ist also auch nicht mehr erbberechtigt. Dafür ist es dann mit dem annehmenden Elternteil und dessen Verwandten verwandt und entspr...

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