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§ 7 Handelsgeschäft / I. Handelskauf

Christian Salzig
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Rz. 96

Das häufigste und damit wichtigste Handelsgeschäft ist der Handelskauf (§§ 373 ff. HGB).

1. Allgemeine Vorschriften über den Handelskauf

 

Rz. 97

Ein Handelskauf liegt nur vor, wenn es sich um einen Kaufvertrag i.S.d. §§ 433 ff. BGB handelt, dessen Gegenstand Waren (§ 373 HGB) oder Wertpapiere (§ 381 Abs. 1 HGB) sind, und zumindest eine Partei ein Kaufmann ist, für den der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§§ 343, 344 HGB).[187]

Die §§ 373 ff. HGB finden auch Anwendung auf den Tauschvertrag (§ 480 BGB) und auf den Werklieferungsvertrag, also auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (§ 381 Abs. 2 HGB).[188] Im Zusammenhang mit § 381 Abs. 2 HGB ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nur die generelle Anwendung der §§ 373 ff. HGB bestimmt, i.Ü. aber die Unterscheidung des § 651 BGB über die Anwendung von Kauf- oder Werkvertragsrecht unberührt lässt.[189]

 

Rz. 98

Da in den §§ 375 Abs. 1, 381 Abs. 2 HGB von beweglichen Sachen die Rede ist, werden vom Warenbegriff der §§ 373 ff. HGB nach herrschender Meinung nur handelbare bewegliche Sachen erfasst.[190] Demgemäß liegt ein Handelskauf nicht vor bei Kaufverträgen über Grundstücke, Forderungen, nicht als Wertpapiere verbriefte Rechte oder sonstige vermögenswerte Positionen, wie z.B. Unternehmen als Sachgesamtheiten.[191] Zwar können Kaufverträge über solche Güter Handelsgeschäfte i.S.d. § 343 HGB sein, auf die dann die allgemeinen Vorschriften der §§ 343–372 HGB Anwendung finden, nicht aber die Sondervorschriften der §§ 373 ff. BGB über den Handelskauf.[192]

 

Rz. 99

Nach § 345 HGB genügt es für die Anwendung der §§ 373 ff. HGB grds., wenn der Kaufvertrag nur für eine Partei ein Handelsgeschäft ist und damit nur ein einseitiger Handelskauf vorliegt. So sind die §§ 373–376 HGB über die ...

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