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§ 8 Gebühren und Vergütung / II. Die Kosten der notariellen Tätigkeit (Notarvergütung)

Herbert P. Schons
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1. Unterschriftsbeglaubigung oder Beurkundung?

 

Rz. 63

Erscheint der Mandant in der Praxis des Notars mit einer ausformulierten Urkunde, die Vorsorgevollmacht und Patienten- und Betreuungsverfügung beinhaltet, stellt sich die Frage, ob der Mandant die preiswerte Unterschriftsbeglaubigung in Auftrag gibt (Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf) oder den vorgefertigten Text in die notarielle Beurkundung einbringen will. Im letzteren Fall ist der Notar selbst verständlich nicht davon entbunden, den ihm zur Verfügung gestellten Entwurf auf die Wirksamkeit der Regelungen und auf etwaige Gefahren zu überprüfen.

 

Rz. 64

Trotz anwaltlicher Vorbereitungen trifft ihn, wenn er beurkundet, in jedem Fall eine Sekundärhaftung. § 19 BNotO sieht die persönliche Haftung des Notars nur insoweit vor, wie der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO). Wird vom Notar also ein ihm vorgegebener Entwurf beurkundet, den ein Rechtsanwalt erstellt hat, so kann der Mandant zunächst mit Ersatzansprüchen an diesen anwaltlichen Berater verwiesen werden.

 

Rz. 65

Die reine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf bietet zumindest kostenmäßig dem Mandanten einen Vorteil, da hier lediglich wie folgt abzurechnen ist:

 

Rechenbeispiel

Vorsorgevollmacht und Patienten- und Betreuungsverfügung

Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG

 

KV 25100 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens

Geschäftswert § 35: 255.000 EUR

(§§ 121, 98 GNotKG Vollmacht 250.000 EUR (Aktivvermögen 500.000 EUR hiervon 50 %)

(§§ 121, 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG Patienten- und Betreuungsverfügung, 5.000 EUR)
70,00 EUR
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 14,00 EUR
Zwischensumme netto 84,00 EUR
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 15,96 EUR
Summe 99,96 EUR
 

Rz. 66

Anders verhält es sich in den seltenen und eher wohl nur theoretischen Fällen, bei d...

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