Rz. 30
In § 129 Abs. 1 InsO werden zunächst allgemeine Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung dargestellt, welche grundsätzlich bei allen Anfechtungstatbeständen vorliegen müssen. Eine Ausnahme hierzu kann nur dann gemacht werden, wenn im Gesetz ausdrücklich eine abweichende Regelung aufgeführt ist. Grundnorm der (gesamten) Anfechtung ist also § 129 InsO. Diese Bestimmung muss stets – also auch im Falle der weiteren Bestimmungen – als Grundsachverhalt gegeben sein. Die Bestimmung trägt daher auch die Überschrift "Grundsatz." Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter danach nach Maßgabe der §§ 130–146 anfechten. Dabei stellt der Gesetzgeber in § 129 Abs. 2 InsO klar, dass eine Unterlassung einer solchen Rechtshandlung gleichsteht.
Rz. 31
In § 129 Abs. 1 InsO werden zunächst allgemeine Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung dargestellt, welche grundsätzlich bei allen Anfechtungstatbeständen vorliegen müssen. Es muss eine Rechtshandlung sowie eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen und die Gläubigerbenachteiligung muss gerade auf die Rechtshandlung zurückzuführen sein. Daneben darf – als weitere Prüfung – keine Verjährung eingetreten sein, § 146 InsO, oder kein Ausnahmetatbestand des sog. Bargeschäftes vorliegt, § 142 InsO. Letzteres ist nur in den Fällen des § 133 InsO ausgeschlossen und kommt damit in allen anderen Konstellationen zur Anwendung. Voraussetzung für die Annahme eines Bargeschäftes ist, dass der eigentlich anfechtbaren Leistung des Schuldners, welche sowohl in der Befriedigung als auch Sicherung einer Gläubigerforderung bestehen kann, eine gleichwertige Gegenleistung des Anfechtungsgegners gegenübersteht und ferner der Leistungsaustausch nach der Parteivereinbarung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang steht.
Rz. 32
Hintergrund der Regelung ist, dass dem Schuldner hierdurch ermöglicht werden soll, seine Geschäfte auch in der Krise fortzuführen und insofern der Rechtsverkehr geschützt werden muss. Die Beurteilung der Frage, ob ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht, richtet sich dabei nach den im Rechtsverkehr üblichen Zahlungsmodalitäten des jeweiligen Rechtsgeschäftes, ein sofortiger Leistungsaustausch ist nicht notwendig. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann dann (erst) eine der Aufbautatbestände ab §§ 130 ff. InsO geprüft werden.