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A / 1 Ablehnung eines Richters, Allgemeines [Rdn 1]

Dr. Holger Niehaus, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Ausschluss und die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit richten sich nach den §§ 22 ff. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1.[1]
2. Der Ablehnungsantrag sollte aus der Sicht des Verteidigers eine vom Mandanteninteresse geleitete Reaktion auf einen prozessual relevanten Sachverhalt sein, keine unüberlegte Reaktion auf jede emotionale Regung des Richters.
3. Bei einem Befangenheitsantrag kommt es entscheidend auf die Sicht "eines vernünftigen Betroffenen" an. Eine Ablehnung findet dann statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
 

Rdn 2

 

Literaturhinweise:

Arzt, Der befangene Strafrichter, 1969

Burhoff, Die Ablehnung des Richters im Strafverfahren, ZAP F. 22, S. 117

ders., Die Änderungen im Ablehnungsrecht (§§ 25, 26, 29 StPO) durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019", StRR 6/2020, 6 = VRR 2/2020, 4

Fromm, Die Ablehnung eines Bußgeldrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, DAR 2009, 69

ders., "Standardisierte" Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Bußgeldrichter, NJW 2012, 2939 ff.

ders., Textbausteine der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, SVR 2013, 126

ders., Hauptverhandlung oder "Scheinverhandlung" vor Gerichten in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zfs 2020, 368

Jahn, Konfliktverteidigung und Inquisitionsmaxime, 1998

Kampmann, Verteidigungsrechte im Lichte der StPO-Reform – Von der Effektivierung zur Modernisierung des Strafverfahrens, HRRS 2020, 182

Krekeler, Der befangene Richter, NJW 1981, 1634

ders., Der befangene Richter, AnwBl. 1981, 326

Rabe, Der befangene Richter, AnwBl. 1981, 331

Schork, Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens Änderung der Kräftever...

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