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ABC der Werbungskosten / Anzusetzende Kosten

Marcus Lochte
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Als Werbungskosten absetzbar sind die Vollkosten für das Kfz abzüglich:

  • der Kosten für private Nutzung;
  • der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, soweit sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG beschränkt absetzbar sind. Diese nichtabzugsfähigen Werbungskosten sind so zu berechnen, dass aus den tatsächlichen Aufwendungen die Kosten pro km ermittelt werden und von diesem Betrag der als Werbungskosten abzusetzende Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG abgezogen wird. Der verbleibende Betrag der Kosten pro km Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt die nichtabzugsfähigen Werbungskosten dar.

Zu den Vollkosten gehören Kraft- und Betriebsstoffe (Benzin, Öl), Reparaturen, Inspektionen, Versicherungen, Steuer und Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung des Fahrzeugs.[1] Ist das eingesetzte Kfz geleast worden, und ist der Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer, so ist eine bei Beginn des Vertragsverhältnisses zu leistende Sonderzahlung Werbungskosten; es handelt sich nicht um abzuschreibende Anschaffungskosten für ein Nutzungsrecht, sondern um vorausgezahlte Leasingkosten.[2]

Ebenfalls zu den Vollkosten gehören Abschreibungen. Die Höhe der Abschreibungen ist von der anzusetzenden gewöhnlichen, d. h. der technischen und wirtschaftlichen, Nutzungsdauer des Kfz abhängig. Der BFH geht bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren, mithin einem Abschreibungssatz von 12,5 % aus.[3]

Die Finanzverwaltung geht bei der Ermittlung der Gesamtkosten bei einem Pkw ebenfalls von einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer 8-jährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer aus.[4] Ist ein Fahrzeug danach vollständig abgeschrieben, können keine Abschreibungen m...

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