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Arbeitsausfall / 8 Rechtsfolgen

Prof. Dr. Kai Litschen
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8.1 Vergütungsanspruch

8.1.1 Lohnausfallprinzip

Bei einem Arbeitsausfall i. S. d. § 615 BGB behält der Beschäftigte für die Zeit der Störung den Anspruch auf Entgelt. Dies ist kein eigenständiger gesetzlicher Anspruch, sondern es wird lediglich der Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB trotz Nichtleistung der Arbeit aufrechterhalten.[1] Das fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Mangelt es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder anderen festen Anhaltspunkten für die Frage des mutmaßlich erzielten Entgelts, ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern.[2] Eine zeitliche Befristung ist nicht geregelt. Er ist auch nach Beseitigung der Störung nicht verpflichtet, den Arbeitsausfall nachzuarbeiten (siehe Punkt 6.3). Für den Entgeltanspruch genügt es, dass der Arbeitsausfall auf tatsächlichen Umständen beruht, die der Sphäre des Arbeitgebers zugerechnet werden können. § 615 BGB schließt jedoch keine weitergehenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen des Arbeitgebers aus. So kann die Zerstörung der Betriebsmittel ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Störung sinnentleerten Arbeitsverhältnisse bis zum Wiederaufbau fortzuführen. Arbeitnehmer, die sich während der Zeit des Arbeitsausfalls im Urlaub befinden oder von der Arbeitsleistung befreit sind, haben keinen Anspruch auf eine weitergehende Arbeitsbefreiung.[3]

Für die Bestimmung des Anspruchs wird die vertragliche, dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Vereinbarungen, die nur eine durchschnittliche Arbeitszeit im Monat festlegen, sind aufgrund Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB unwirksam.[4] Mit einer Vereinbarung, die es...

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