Ausnahmen
In Einzelfällen kann die Rufbereitschaft aber auch insgesamt als Arbeitszeit zu werten sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein, sondern dem Arbeitnehmer auch vorgegeben wird, sich an seinem Wohnort aufzuhalten und sich auf Zuruf innerhalb von 8 Minuten an seinem Arbeitsplatz einzufinden. Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls. Ergibt sich hiernach, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Zeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeiten, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen, kann in diesem Fall die Rufbereitschaft des Arbeitnehmers in vollem Umfang "Arbeitszeit" darstellen.
Im entschiedenen Fall musste der Arbeitnehmer innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem Einsatzfahrzeug, unter Inanspruchnahme der für dieses Fahrzeug (Feuerwehrfahrzeug) geltenden Sonderrechte gegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte, die Stadtgrenze seiner Dienststelle erreichen.