Das ArbSchG gilt für alle Tätigkeitsbereiche. Das heißt, es ist auf die Beschäftigten in allen privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben anwendbar. Es ist weder auf eine bestimmte Branche noch eine bestimmte Berufsgruppe beschränkt.
3.1 Beschäftigte
Wer Beschäftigter im Sinne des ArbSchG ist, definiert § 2 Abs. 2 ArbSchG:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auszubildende, auch Volontäre und Praktikanten,
- arbeitnehmerähnliche Personen,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Seit der Danosa-Entscheidung des EuGH (Urteil v. 11.11.2010, C-232/09, Danosa) zählen wohl auch GmbH-Fremdgeschäftsführer dazu. Nicht anwendbar ist das ArbSchG auf Hausangestellte in privaten Haushalten und Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG); außerdem nicht für Beschäftigte auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Das heißt, das Seearbeitsgesetz (bis 31.7.2013 Seemannsgesetz) und das Bundesberggesetz gehen in ihrem Anwendungsbereich dem ArbSchG vor.
3.2 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG sind natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH, AG, e.G., e. V., Gemeinden, Zweckverbände, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts) und rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. OHG, KG oder BGB-Gesellschaft), die Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des ArbSchG beschränkt sich nicht auf gewerbliche Unternehmen. Es gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ebenso wie für öffentliche Arbeitgeber, wie Bund, Länder, Gemeinden, Zweckverbände o. Ä. Es gilt auch für die freien Berufe, z. B. Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Das ArbSchG regelt aber allein den Beschäftigtenschutz. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz dritter Personen enthält es nicht.