Besondere Aufmerksamkeit beim Abschluss befristeter Verträge oder der Verlängerung befristeter Verträge ist bei der Beteiligung des Personalrats geboten. In einigen Landespersonalvertretungsgesetzen ist die Beteiligung des Personalrats hinsichtlich der Befristungsabrede ausdrücklich angeordnet. Beispielhaft genannt seien hier § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG Nordrhein-Westfalen, § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG Baden-Württemberg, § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg.
Fehler in der Personalratsbeteiligung können zur Unwirksamkeit der mit der/dem Beschäftigten vereinbarten Befristung führen!
Die Arbeitnehmerin ist befristet bei einer in der Trägerschaft des Landes stehenden Universität beschäftigt. Die Befristung beruht auf dem WissZeitVG. Die Arbeitnehmerin war für mehrere Monate im Umfang von mehr als 1/5 ihrer Arbeitszeit für Aufgaben als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte freigestellt.
Das Land beteiligte den Personalrat bezüglich der beabsichtigten Verlängerung der Befristung. In dem Schreiben war fehlerhaft angegeben, die Befristung des Arbeitsvertrags beruhe „weiterhin auf § 2 I WissZeitVG i. V. m. § 2 V Nr. 2 WissZeitVG (Verlängerung aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderurlaub)“.
Für die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags war jedoch einschlägig § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 WissZeitVG (Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten).
Das beklagte Land berief sich im Befristungskontrollrechtsstreit zur Rechtfertigung der Befristung auf den – tatsächlich vorhandenen – Befristungsgrund der Freistellung wegen der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten, allerdings ohne Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Befristung unwirksam ist.
Der öffentliche Arbeitgeber ist bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf den Verlängerungsgrund festgelegt, den er im Rahmen der nach Landesrecht vorgeschriebenen Personalratsbeteiligung angegeben hat.
Das BAG-Urteil verdeutlicht erneut, wie wichtig die korrekte Beteiligung des Personalrats in der betrieblichen Praxis ist. Eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats führt letztlich zur Unwirksamkeit der Befristung.
Das Urteil erging auf der Grundlage des LPVG Brandenburg. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg hat der Personalrat mitzubestimmen bei „Befristung von Arbeitsverhältnissen“.
Zahlreiche Personalvertretungsgesetze enthalten entsprechende Regelungen. Das zum LPVG Brandenburg ergangene Urteil ist übertragbar auch auf andere Bundesländer. So enthält z. B. auch § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG Baden-Württemberg – Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung – eine entsprechende Regelung:
Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei … Einstellung von Arbeitnehmern, Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses.
Soweit das LPVG nur eine Beteiligung bei der "Einstellung" eines Arbeitnehmers, nicht aber hinsichtlich der Befristung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, unterliegt die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Auf die Ausführungen zur Beteiligung des Betriebsrats, Ziffer 3.3.2, wird verwiesen.