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Begründung von Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wohnungseigentum kann auf 2 Arten begründet werden: entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung. Andere Formen der Begründung gibt es nicht.

Grundsätzlich kann Wohnungseigentum gemäß § 1 Abs. 4 WEG lediglich an einem Grundstück und nicht an mehreren rechtlich selbstständigen Grundstücken gebildet werden. Konsequenz: Soll sich das Wohnungseigentum auf mehrere Grundstücke erstrecken, müssen diese vor Bildung von Wohnungseigentum gemäß § 890 Abs. 1 BGB zu einem Grundstück vereinigt bzw. nach § 890 Abs. 2 BGB zugeschrieben werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Begründung von Wohnungseigentum finden sich in § 3 WEG (vertragliche Einräumung) oder in § 8 WEG (Teilung).

Rechtsprechung

  • Für die Eigenschaft als werdender Wohnungseigentümer kommt es nicht darauf an, dass ein wirksamer Erwerbsvertrag ohne Rücktritt vorliegt (AG Potsdam, Urteil v. 16.6.2022, 31 C 1/22)
  • Zur Eigentümerversammlung ist der werdende Wohnungseigentümer an Stelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers einzuladen, da allein der werdende Wohnungseigentümer stimmberechtigt ist. Auch steht ihm allein das Recht zur Beschlussanfechtung zu (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.1.2021, 2-13 S 18/20)
  • Das Grundbuchamt darf den Vollzug einer Teilungserklärung nicht deshalb verweigern, weil dem teilenden Eigentümer die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt worden ist (BGH, Beschluss v. 19.12.2019, V ZB 145/18)
  • Der Bauträger ist berechtigt, aufgrund ihm im Bauträgervertrag erteilter Vollmachten die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung zu ändern (BGH, Beschluss v. 19.9.2019, V ZB 119/18)
  • Teilt der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke diese jeweil...

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