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Beteiligungen / 2 Einkommensteuer

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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2.1 Ansatz nach EStG

Im Gegensatz zum Handelsrecht unterscheidet das Steuerrecht danach, ob die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft besteht.

Beteiligungen sind steuerrechtlich nicht gesondert definiert. Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung kann aber übernommen werden. Beteiligungen und andere Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen, gehören zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen.[1]

Zur Beteiligung an einer Personengesellschaft s. nachfolgend Tz. 2.1.2.

[1] R 6.1 Abs. 1 Satz 6 EStR.

2.1.1 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Eine solche Beteiligung kann notwendiges[1] oder gewillkürtes[2] (Sonder-)Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein.

[1] BFH, Urteil v. 24.2.2005, IV R 12/03, BStBl 2006 II S. 361; BFH, Urteil v. 23.2.2012, IV R 13/08, BFH/NV 2012 S. 1112.
[2] BFH, Urteil v. 17.11.2011, IV R 51/08, BFH/NV 2012 S. 723.

2.1.1.1 Notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen

Förderung der betrieblichen Betätigung

Einzelunternehmer: Eine Beteiligung gehört zum notwen­digen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt ist, die – branchengleiche – betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern. Das gilt auch, wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Das gilt ebenfalls, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ist beim Einzelunternehmen nicht davon abhängig zu machen, dass die Kapitalgesellschaft keinen über die Geschäftsbeziehung zum Einzelgewerbetreibenden hinausgehenden erheblichen Geschäftsbetrieb unterhält.[1]

Mitunternehmer: Die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung an der Personengesellschaft sowohl dadu...

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