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Beteiligungen / 2.3.2 Steuerrecht

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Natürliche Personen und Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften

Allgemein gilt, dass für die steuerliche Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgeblich sind. Zunächst wird von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich[1] ausgegangen. Fällt der Steuerpflichtige unter die gesetzliche Bilanzierungspflicht des § 5 Abs. 1 EStG, ist für die Gewinnermittlung des § 4 Abs. 1 EStG das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Betriebsvermögen anzusetzen.[2] Daraus folgt, dass z. B. Dividendenforderungen, die handelsrechtlich – auch unabhängig vom Gewinnverwendungsbeschluss – bereits zu aktivieren sind, auch in der Steuerbilanz zu erfassen sind.[3] Gewinnausschüttungen, die auf GmbH-Anteile entfallen, die zum Sonderbetriebsvermögen II eines Gesellschafters gehören, sind als Sonderbetriebseinnahmen dieses Gesellschafters zu erfassen.[4]

Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung kommt der Beteiligung an einer Personengesellschaft keine eigenständige Bedeutung zu.[5] Die Besteuerung erfolgt nach Maßgabe der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.[6] Das gilt auch für evtl. Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben mit der Folge, dass auch diese zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Personengesellschaft zu erfassen sind.[7]

Hält eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft in ihrem Betriebsvermögen, erfolgt die Besteuerung der Beteiligungserträge nach dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG. Danach sind 40 % der Bezüge steuerfrei. Aufwendungen im Zusammenhang mit Anteilen, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG unterliegen, können nur i. H. v. 60 % geltend gemacht werden.[8] Entsprechendes gilt, wenn eine Personengesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält...

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