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Brasilien / O. Steuerrecht

Jan Curschmann, Daniel Coelho Moreira
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I. Besteuerung der Gesellschaft

 

Rz. 131

Limitadas unterliegen mit ihren Welteinkünften der brasilianischen Körperschaftsteuer IPRJ (Imposto de Renda da Pessoa Juridica) sowie dem Sozialbeitrag CSLL (Contribuição Social sobre o Lucro Líquido). Grundlage für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens ist regelmäßig das bilanziell festgestellte Ergebnis. Drohende Verluste sind erst bei tatsächlicher Realisierung berücksichtigungsfähig. Verlustvorträge sind grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig, können aber nur bis zur Höhe von 30 % des Gewinns im Folgejahr geltend gemacht werden. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % bei einem Jahresgewinn von bis zu 240.000 R$ (ca. 105.000 EUR); darüber liegende Gewinne werden mit einem Zuschlag von 10 % belastet. Der Sozialbeitrag CSLL beträgt linear 9 %.

 

Rz. 132

An indirekten Steuern kommen als Bundessteuern, einzelstaatliche Steuern und gemeindliche Steuern hinzu:

▪ die bundesstaatliche Umsatzsteuer IPI (Imposto sobre Produtos Industrializados) auf die Wertschöpfung bei Be- und Weiterbearbeitung sowie den Import vieler Produkte; diese Steuer fällt nur auf Herstellerebene an;
▪ die einzelstaatliche Umsatzsteuer ICMS (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços) auf Umsätze mit Wirtschaftsgütern, Importen sowie innerstaatlichen Transporten und Kommunikationsdienstleistungen;
▪ die gemeindliche Steuer ISS (Imposto sobre Serviços) auf Dienstleistungen gewerblicher Art, die nicht der ICMS unterliegen;
▪ die auf Bundesebene erhobenen, umsatzabhängigen Sozialabgaben PIS (Programa de Integração Social) und COFINS (Contribuição para Financiamento da Seguridade Social).

II. Besteuerung der Gesellschafter

 

Rz. 133

Ausländische Gesellschafter einer Limitada müssen einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien haben, der u.a. zur Entgegennahme von behördlichen und gerichtlichen Zustellungen legiti...

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