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Bring Your Own Device at my Company / 1 Einführung in "Bring Your Own Device at my Company"

Dr. Dario Arconada Valbuena
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Um das Phänomen "Bring Your Own Device at my Company", kurz BYOD, besser zu verstehen, ist es notwendig, sich zunächst den "Normalfall" vor Augen zu führen. In aller Regel stellt der Steuerberater die Räumlichkeiten und insbesondere alle Geräte, mit denen der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten soll, zur Verfügung. Dies ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass derjenige als abhängig Beschäftigter im Verhältnis zum Steuerberater steht. Vielmehr ergeben sich weitere Rechtsfolgen aus dieser Konstellation. Kommt es zu einem Defekt der vom Steuerberater bereitgestellten Arbeitsmittel und kann der Arbeitnehmer aus diesem Grund vorübergehend seine Arbeitsleistung nicht erbringen, so gerät der Steuerberater in Annahmeverzug und muss die vereinbarte Vergütung nach § 615 Satz 1 BGB auch dann weiter zahlen, wenn keine Arbeitsleistung erbracht werden kann.[1] Dies bedeutet jedoch auch, dass im Falle des Verlustes der eingesetzten Arbeitsmittel der Steuerberater auf seine Kosten Ersatz beschaffen muss. Denn die Arbeitsmittel sind eine Bedingung dafür, dass die eigentliche Arbeitsleistung von den Arbeitnehmern erbracht werden kann.

Der Steuerberater trägt also regelmäßig das mit seiner Steuerkanzlei verbundene betriebliche Risiko. Auch wenn ein Arbeitnehmer Gegenstände des Steuerberaters beschädigt, so haftet er nur im Rahmen der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches.[2] Das bedeutet, dass bei leicht(est)er Fahrlässigkeit die Haftung entfällt, bei mittlerer Fahrlässigkeit die Haftung quotal unter dem Steuerberater und dem Arbeitnehmer geteilt wird und lediglich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz der Arbeitnehmer voll haftet.[3]

Sicherheit personenbezogener Daten

Ein in der steuerberatenden Praxis wichtiger Bereich ist die Sicherheit von sogenannten personenbez...

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