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China / L. Insolvenz der Gesellschaft

Jörg-Michael Scheil
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Rz. 171

Am 1.6.2007 trat ein neues Konkursgesetz in Kraft, welches sowohl für innerchinesische Gesellschaften als auch für FIEs gilt und sich verstärkt an den Erfordernissen der Marktwirtschaft orientiert.[31] So ersetzt das Gesetz beispielsweise die bisherigen "Abwicklungsteams" durch ein Konzept der "Konkursverwaltung" und eröffnet die Möglichkeit von Sanierungsverfahren, welche jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft sind.

 

Rz. 172

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung erlauben den Konkurs eines Unternehmens, wenn dieses "erhebliche Verluste" erlitten hat oder unfähig ist, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Antragsberechtigt sind sowohl die Gläubiger der Gesellschaft als auch die Gesellschaft selbst.

 

Rz. 173

Das chinesische Konkursrecht kennt keine ausdrückliche Pflicht des Geschäftsführers oder der Gesellschafter, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Damit entfällt auch eine Haftung für die verspätete Stellung des Konkursantrags.

 

Rz. 174

Bekannte Gläubiger sind vom Konkursgericht zu verständigen und haben 30 Tage Zeit, ihre Forderung anzumelden. Nicht verständigte Gläubiger können ihre Forderung binnen dreier Monate anmelden. Eine spätere Anmeldung kommt in beiden Fällen nicht in Betracht. Fristversäumnis wird als Verzicht gewertet. Nach der Zivilprozessordnung haben Gläubiger das Recht, eine Gläubigerversammlung zu bilden und Vorschläge für die Annahme eines Vergleichs anzubieten bzw. anzunehmen.

 

Rz. 175

Der Konkurs wird nicht von einem Insolvenzverwalter, sondern von einem Liquidationskomitee durchgeführt.

 

Rz. 176

Das Liquidationskomitee hat das Vermögen der insolventen Gesellschaft zu verwerten und die angemeldeten Forderungen zu befriedigen. Dabei genießen gesicherte Forderungen Priorität. Ungesicherte Konkursfo...

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