BFH: Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft
Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.
BFH, Urteil vom 31.7.2024 – II R 28/21
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext: BBL2024-2965-1 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Steuerbarkeit des geldwerten Vorteils aus einer Nutzungsentgeltminderung nach Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft
1. Ist die Minderung des Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung durch den Erwerb zusätzlicher Genossenschaftsanteile veranlasst, führt der geldwerte Vorteil aufgrund der Nutzungsentgeltminderung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.
2. Eine verbindliche Auskunft gilt in persönlicher Hinsicht nur für den oder die Antragsteller.
BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 23/21
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BBL2024-2965-2 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser Videoverhandlung
1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.
2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.
BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 43/22
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BBL2024-2965-3 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Zur schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung im Insolvenzeröffnungsverfahren
Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i. V. m. § 82 der Insolvenzordnung (InsO) schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend, so dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO vorliegt.
BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 17/23
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext: BBL2024-2965-4 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Zur Ausübung des Blockwahlrechts im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft
1. NV: Soweit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II i. V. m. Satz 6 der für die Jahre 2001 bis 2003 modifizierten Fassung des § 8b Abs. 8 KStG-Korb II vorsieht, dass bei der Ausübung des Blockwahlrechts von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen "negative Einkünfte" einer Organgesellschaft nicht dem Organträger zugerechnet werden, bezieht sich dies auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsquellen und nicht nur auf die Einkünfte im Sinne des § 8b KStG.
2. NV: Die Weiterleitung tariflicher Steuerermäßigungen der Organgesellschaft auf die Ebene des Organträgers (§ 19 Abs. 1 KStG) setzt die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger voraus.
BFH, Urteil vom 13.8.2024 – I R 1/21
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BBL2024-2965-5 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Bezugnahmen des FG auf Schriftsätze des Finanzamts zur Begründungserleichterung
NV: Auch außerhalb der in § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung geregelten Fälle ist die Bezugnahme des Finanzgerichts (FG) auf genau bezeichnete Schriftsätze des Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren zur Begründungserleichterung zulässig, wenn das FG sich diese zu eigen macht und der Kläger erkennen kann, aufgrund welcher Feststellungen und Beurteilungen das Finanzamt und ihm folgend das FG seinem Vorbringen nicht gefolgt ist.
BFH, Beschluss vom 26.11.2024 – VIII B 79/23
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext: BBL2024-2966-1 unter www.betriebs-berater.de