Die World Wide AG hat Genussrechte begeben, deren Vergütung sich ausschließlich am Gewinn und Liquidationserlös bemisst. Soweit nicht durch Verluste aufgezehrt, sind die Genussrechte nach zehn Jahren zurückzuzahlen. Im Insolvenzfall werden sie nur nachrangig, nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, bedient.
Das Tochterunternehmen Off-shore-Ltd. hat nach ausländischem Recht Vorzugsaktien ausgegeben. Ein Teil der Vorzugsaktien ist obligatorisch nach zehn Jahren von der Ltd. zurückzukaufen (Rückkaufspflicht). Für einen anderen Teil der Vorzugsaktien besteht ein Rückkaufsrecht. Die Vorzugsdividende für die zweite Tranche beträgt in den Jahren 11 ff. den vierfachen Prozentsatz der Jahre 01 bis 10.
Im HGB-(Konzern-)Abschluss der World Wide AG sind die Genussrechte und Vorzugsaktien als Eigenkapital zu behandeln, da sie zwar nur temporär, aber doch längerfristig Haftungsqualität aufgrund der Verlustteilnahme und Nachrangigkeit haben.
Im IFRS-Abschluss kommt es entscheidend auf die Rückzahlungsverpflichtung an. Für die Genussrechte und den ersten Teil der Vorzugsaktien ist die Rückzahlungsverpflichtung schon vertraglich gegeben. Sie sind nach IAS 32 ohne weiteres als Fremdkapital auszuweisen.
Für den zweiten Teil der Vorzugsaktien besteht nur ein Rückkaufsrecht. Die Ltd. ist zum Rückkauf nicht verpflichtet. Ab dem Jahr 11 nimmt die Vorzugsdividende zwar eine Größenordnung an, die die Ltd. aus wirtschaftlichen Gründen zum Rückkauf des Finanzinstruments zwingen wird. Der faktische Rückzahlungszwang reicht aber nach h. M. nicht aus, auch die zweite Tranche als Fremdkapital auszuweisen.