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Einbruchsschutz: Verbreiterung einer Terrassenabtrennung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine bauliche Veränderung dient dem Einbruchsschutz, wenn sie geeignet ist, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnungseigentumsanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen. Der Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG ist auch dann gegeben, wenn kein Wohnungseigentümer durch diese in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. In diesem Fall bedarf es auch keines Einverständnisses.

2 Normenkette

§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer lehnen den Antrag von Wohnungseigentümerin K ab, ihr eine Verbreiterung der Terrassenabtrennung zu gestatten. Ferner bestimmen sie, dass K die Kosten für die Neubepflanzung einer Grünanlage zu tragen hat, da diese Anlage vor der Wohnung der K liegt. Gegen die Beschlüsse erhebt K eine Anfechtungsklage.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss, die Terrassenabtrennung nicht zu gestatten, widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Klägerin habe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG sogar einen Anspruch auf Gestattung. Die Verbreiterung der Trennwand diene dem Einbruchsschutz. Denn der Begriff "Einbruchsschutz" meine technische Vorrichtungen, welche darauf abzielten, das Wohnungseigentum oder die Wohnungseigentumsanlage gegen das Eindringen oder Einbrechen Unbefugter zu schützen. Eine bauliche Veränderung diene dem Einbruchsschutz, wenn sie geeignet sei, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnungseigentumsanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen. Diese Voraussetzungen würden vorliegen. Durch die beantragte Verbreiterung der Trennwand werde verhindert, dass Dritte ungehinderten Zugang zur Wohnung der Klägerin erhielten: Die Wohnung sei derzeit von der Nachb...

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