Strahlenquellen, z. B. von Füllstandsmessgeräten, sind vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen zu entfernen, wirksam abzuschirmen oder abzuschalten und gegen Einschalten zu sichern. Der Strahlenschutzbeauftragte sollte hinzugezogen werden.
Heiz- und Kühleinrichtungen sowie Kälteanlagen sind vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen außer Betrieb zu setzen und gegen Ingangsetzen zu sichern, wenn die Oberflächen- und Raumtemperaturen zu Gefährdungen von Mitarbeitern führen können. In Behältern und engen Räumen darf erst gearbeitet werden, wenn keine Gefährdungen durch zu hohe oder zu niedrige Temperaturen mehr bestehen können.
Zum Schutz gegen Absturz sind technische Maßnahmen zu bevorzugen. Technische Maßnahme kann z. B. ein Seitenschutz nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste, Teil 1: Schutzgerüste, Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" sein. Sind aufgrund der örtlichen bzw. räumlichen Verhältnisse technische Maßnahmen nicht möglich, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen. Die erforderlichen Anschlagpunkte und die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen vom Aufsichtführenden festgelegt werden.
Zum Schutz gegen biologische Gefährdungen müssen Behälter, Silos oder enge Räume vor Beginn der Arbeiten entleert, gereinigt und abgetrennt werden. Entsprechend der Gefährdungen, die durch biologische Arbeitsstoffe auftreten können, sind die Behälter, Silos oder engen Räume zu desinfizieren oder ggf. zu sterilisieren. Bei gezielten Tätigkeiten müssen die Behälter, Silos oder engen Räume i. d. R. sterilisiert werden. Ist ein Desinfizieren oder Sterilisieren nicht möglich, sind bei den Arbeiten geeignete, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen (vgl. dazu § 8 Abs. 4 Biostoffverordnung). Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, ist eine Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht.