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Erbschaftsteuer: Bewertung des übrigen Vermögens / 3.3.4 Mischfälle

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Häufig werden langjährige Nutzungen oder Leistungen nicht nur von einem Kriterium (feste Laufzeit oder lebenslänglich) abhängig gemacht, es kommen auch Mischfälle vor. Insbesondere kommen die folgenden Rentenformen vor:

  • Abgekürzte Leibrente: Bei einer abgekürzten Leibrente wird die Rente nur für eine bestimmte Zeit gewährt, auch wenn der Berechtigte länger leben sollte. Bei der abgekürzten Leibrente darf der sich nach § 14 Abs. 1 BewG ergebende Kapitalwert nicht überschritten werden. Es muss somit der sich nach § 13 oder § 14 BewG ergebende niedrigere Vervielfältiger angewendet werden.
  • Verlängerte Leibrente: Bei einer verlängerten Leibrente wird die Rente lebenslänglich gezahlt, es ist aber – auch bei einem früheren Tod des Berechtigten – eine Mindestlaufzeit vereinbart. Bei der verlängerten Leibrente ist der jeweils höhere Vervielfältiger, der sich aus § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 BewG ergibt, anzusetzen.
 
Praxis-Beispiel

Bewertung bei verlängerter Leibrente

Frau F hat eine Immobilie veräußert und als Kaufpreisvereinbarung eine verlängerte Leibrente vereinbart. Es soll ihr eine lebenslängliche Rente von 30.000 EUR, mindestens aber 20 Jahre lang gezahlt werden. Beim Verkauf 2023 hat F ihr 65. Lebensjahr vollendet.

Nach § 13 Abs. 1 und der Anlage 9a zum BewG ergibt sich für eine 20 Jahre laufende Rente ein Vervielfältiger von 12,279. Nach § 14 Abs. 1 BewG ergibt sich 2023[1] für eine lebenslängliche Rente der F ein Vervielfältiger von 12,642.

Damit ist die verlängerte Leibrente mit einem Wert von (30.000 EUR x 12,642 =) 379.260 EUR anzusetzen.

[1] BMF, Schreiben v. 14.11.2022, BStBl 2022 I S. 1629.

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