Denkmalschutz
A erwirbt im Jahr 2023 ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude für 200.000 EUR. Im selben Jahr führt er in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde nachträgliche Herstellungsarbeiten an dem Gebäude durch, die Kosten von 50.000 EUR verursachen. Die Voraussetzungen des § 7i EStG liegen für diese Aufwendungen vor.
Die nachträglichen Herstellungskosten würden üblicherweise zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 4, 5 oder 5a EStG auf 250.000 EUR führen. Nach § 7i EStG können für die nachträglichen Herstellungskosten von 50.000 EUR jedoch erhöhte Absetzungen vorgenommen werden, sodass die AfA nach § 7 Abs. 4, 5 oder 5a EStG weiterhin von 200.000 EUR zu berechnen ist. Die 50.000 EUR bilden eine eigenständige Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen.
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Baumaßnahmen nach § 7i EStG nur in Abstimmung mit der für Denkmalschutz zuständigen Behörde erfolgen dürfen.
Erforderlich ist, dass die Abstimmung zeitlich vor dem Beginn der Baumaßnahmen oder vor einer eventuellen Änderung der Planung vorgenommen wird.
Zum Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der Schäden der Flutkatastrophe vom Juli 2021 wird auf das BMF-Schreiben v. 14.10.2021 hingewiesen.