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Erhöhte Abschreibungen / 6 Restwertabschreibung

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Die heute geltenden Vorschriften über erhöhte Absetzungen erlauben eine Vollabschreibung der begünstigten Aufwendungen während des Begünstigungszeitraums. Verzichtet der Steuerpflichtige zumindest in einem Jahr des Begünstigungszeitraums auf die Inanspruchnahme des Höchstsatzes der erhöhten Absetzungen, ist der am Ende des Begünstigungszeitraums verbleibende Restwert zur AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes hinzuzurechnen. Die sich danach ergebende Summe ist sodann nach dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz abzuschreiben. Dieser Prozentsatz entspricht regelmäßig dem bisherigen AfA-Satz.

 
Praxis-Beispiel

Abschreibungsdauer

A erwirbt im Jahr 2023 ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude, Baujahr 1928. Die Anschaffungskosten betragen 200.000 EUR, die geschätzte Restnutzungsdauer des Gebäudes beträgt 80 Jahre. Im Jahr 2023 führt er nachträgliche Herstellungsarbeiten an dem Gebäude durch, die Kosten von 50.000 EUR verursachen. Die Voraussetzungen des § 7i EStG liegen für diese Aufwendungen vor.[1]

A schreibt das Gebäude linear nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG mit jährlich 2 % (= 4.000 EUR) ab. Im Begünstigungszeitraum 2023 – 2034 nimmt er erhöhte Absetzungen von insgesamt 30.000 EUR in Anspruch. Am Ende des Begünstigungszeitraums am 31.12.2034 verbleibt von den nach § 7i EStG begünstigten Herstellungsarbeiten somit ein Restwert von 20.000 EUR.

Die Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt somit ab dem Jahr 2034 220.000 EUR, der jährliche AfA-Betrag 4.400 EUR. Das Gebäude wird dadurch nicht bereits nach 50 Jahren, sondern erst nach 52 Jahren vollständig abgeschrieben ([RBW ­Gebäude 152.000 EUR + RBW Her­stellungsarbeiten 20.000 EUR] ÷ 4.400 EUR = 39,09 Jahre + 12 Jahre im Begünstigungszeitraum = 51,09 Jahre).

[1]

S. Denkmalschutz.

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