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FF 01/2011, Rechtsprechung kompakt / Kosten

Gabriele Ey
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  1. In Abstammungssachen des § 111 Nr. 3 FamFG richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Die danach nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung kann sich nicht daran orientieren, ob die Vaterschaft festgestellt wird oder nicht oder ob sich der Vater vorgerichtlich geweigert hat die Vaterschaft anzuerkennen, sondern hat zu berücksichtigen, dass beide Eltern Veranlasser einer Entscheidung über die Abstammung des Kindes sind (AG Sinsheim, Beschl. v. 22.4.2010 – 21 F 282/09, FamRZ 2010, 1931).
  2. Bei der Wertfestsetzung in Ehesachen sind das Kindergeld, nicht aber Erziehungsgeld, das keine Lohnersatzfunktion hat, und auch nicht SGB II-Leistungen zu berücksichtigen (OLG Jena, Beschl. v. 12.5.2010 – 1 WF 143/10, FamRZ 2010, 1934; vgl. auch OLG Schleswig, Beschl. v. 7.5.2010 – 10 WF 68/10, FamRZ 2010, 1939; a.A. zum Kindergeld OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2010 – 23 WF 1010/09, FamRZ 2010, 1939; a.A. zu SGB II-Leistungen OLG Celle, Beschl. v. 1. 9. 2010 – 15 WF 215/10, NJW 2010, 3588).
  3. Das Interesse an der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten richtet sich auch im Beschwerdeverfahren regelmäßig nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschl. v. 5.9.2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892).
  4. Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG. Mit der Vergütung sind nach § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG auch die Fahrtkosten abgegolten (BGH, Beschl. v. 15.9.2010 – XII ZB 209/10, FamRZ 2010, 1893 = FamRB 2010, 363 [Menne]). Für die Entstehung des Vergütungsanspruchs genügt es, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, Beschl. v. 15.9.2010 – XII ZB 2...

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