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FF 02/2009, Die Rechtsschutzversicherung im Familienrecht / 6. Gedeckte Rechtstreitigkeiten

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Oft tendieren Schadensachbearbeiter mit einem gewissen Automatismus dazu, vom Ausschluss auf Grund einer "familienrechtlichen" Streitigkeit auszugehen, wenn Ehemann gegen Ehefrau streitet.

Dies betrifft den Risikoausschluss nach § 3 Abs. 2 g ARB.

Für die Praxis des Familienrechtlers ist aber zu beachten, dass eine Vielzahl von – unter Streitwertaspekten durchaus lukrativen – Auseinandersetzungen nicht unter diesen Ausschluss fällt.

Dies gilt immer dann, wenn sich Eheleute in einer ähnlichen Situation wie vergleichbare Mitglieder einer Gemeinschaft, Gesellschaft oder Gesamtschuldnerschaft gegenüberstehen.

In all diesen Fällen gelten für die Streitkontrahenten allgemeine zivilrechtliche Grundlagen, so dass der Risikoausschluss nicht eingreift und Deckung durch die Versicherung gegeben ist.

a)

Der Begriff "Risikoausschluss" bedeutet im Versicherungsrecht, dass aus dem Gesamtbereich der vom Versicherer abgedeckten Gefahren einige Segmente ausgenommen werden, die ein für den Versicherer in der Regel hohes Sonderrisiko darstellen und deshalb bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt wurden.

Diese Risikoausschlüsse finden sich beispielsweise im VVG, etwa in § 152 VVG (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls) jedoch vor allem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Die ARB´s beinhalten eine Vielzahl von Risikoausschlüssen, die in diesem Versicherungszweig immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Allgemein gilt, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, wonach der von ihm behauptete Versicherungsfall unter die vertraglich versicherte Gefahr fällt.

Der Versicherer ist demgegenüber beweispflichtig für einen Risikoausschluss, da dieser einen Ausnahmetatbestand darstellt.

Alle nicht unter den Risikoausschluss fallenden Auseinandersetzungen sind nach der j...

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