Wevers Bericht "Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts" hat sich erneut mit wichtigen Entscheidungen und Literaturbeiträgen zum Nebengüterrecht befasst. Beide Beiträge – der eben genannte und der vorliegende – treffen angesichts der Materialfülle eine unterschiedliche Auswahl und mögen sich daher in gewisser Weise ergänzen.
Im letzten ff-Jahresbericht wurde auf Wevers Beitrag in der Festschrift für Dose und seine kritische Auseinandersetzung mit der lex lata und der Meinung des Bundesgerichtshofs hierzu hingewiesen, wonach eine unbestritten bestehende Regelungslücke nicht durch eine Analogie geschlossen werden könne. Im Anschluss daran, Wevers Überlegungen aufgreifend, hat auch Herr hat sich mit dieser Frage befasst und als alternative Lösungsmöglichkeit die vom Bundesgerichtshof in anderen Zusammenhängen angewendete Methode der ausdehnenden Auslegung vorgeschlagen und ihre Anwendbarkeit auch auf dieses Problem dargelegt. Diese Methode lag auch einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts zugrunde, welches seinerseits auf den Bundesgerichtshof verwiesen hat. Die von Herr vorgeschlagene Lösung macht die Grundlagen der Funktionsäquivalenzlehre des Bundesgerichtshofs zur Ehevertragskontrolle auch hier nutzbar. Wever hat sich dem Lösungsvorschlag von Herr angeschlossen.
Dessen Ausführungen sollen allerdings an der Aktualität und dem Bedürfnis einer gesetzlichen Lösung nichts ändern, worauf er in seinem Beitrag ausdrücklich hingewiesen hat. Auch der Vorschlag der Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstags ist weiterhin hochaktuell.
Der Bundesgerichtshof hatte zur Ehegatteninnengesellschaft bislang nur über die Fallgruppen "Vermögensübertragung" und "Mitarbeit" zu entscheiden. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich, dass die Gründung einer solchen Gesellschaft auch dann in Betracht kommt, wenn keine Eigentumsübertragung (als Gesellschaftsbeitrag) erfolgt, sondern nur das Nutzungsrecht übertragen wird und die Früchte dem formellen Inhaberehegatten zu Alleineigentum übertragen werden. Das kommt vor Allem in der Land-, in der Forstwirtschaft und im Weinbau in Betracht.