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FoVo 08+09/2022, Wie kann verfahren werden, wenn die Drittschuldnerin die Ruhendstellung der Pfändung verweigert?

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Schuldner reagiert auf Kontopfändung

In der Praxis reagiert der Schuldner sehr häufig auf eine Kontopfändung, da die Beeinträchtigung seines bargeldlosen Zahlungsverkehrs von ihm als lästig empfunden wird, und nimmt mit dem Gläubiger Kontakt auf. Neben der eigentlichen Befriedigungswirkung wird an der Kontopfändung gerade diese häufige Reaktion des Schuldners geschätzt. Ergebnis der Kontaktaufnahme ist regelmäßig eine Ratenzahlungsvereinbarung des Gläubigers mit dem Schuldner. Verbunden damit ist die Einigung über ein Ruhen der Kontopfändung.

 

Hinweis

Eine vollständige Aufgabe der Kontopfändung scheut der Gläubiger zu Recht, da ihm anderenfalls sein Sicherungsmittel, welches zugleich als Druckmittel für eine fortgesetzte Zahlung auf den Ratenzahlungsvergleich dient, verloren gehen würde. Zahlt der Schuldner nach einer Zeit die vereinbarten Raten nicht und müsste die Pfändung nach einer vorherigen Rücknahme neu beantragt werden, hätte der Gläubiger seinen Rang verloren und andere Gläubiger wären ggfs. vorrangig. Ferner müsste der Gläubiger erneut mit den Kosten des neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Vorlage treten, ohne zu wissen, ob sie erstattet würden.

Kreditinstitute verweigern die Ruhendstellung

Regelmäßig muss nun aber festgestellt werden, dass die Banken ein Ruhen der Pfändung ablehnen, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Manche Kreditinstitute wollen daraus aber auch ein Geschäftsmodell ableiten und verlangen für die Beachtung des Wunsches nach einem Ruhen der Pfändung ein einmaliges oder monatliches Entgelt.

 

Hinweis

Die Kreditinstitute handeln grundsätzlich rechtmäßig. Gegenüber der Drittschuldnerin wird mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das sogenannte Arrestatorium ausgesprochen, § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO, d.h. der Drittschuldneri...

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  Leitsatz (amtlich) Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur ...

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