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FoVo 11/2015, Witwenrente auf dem P-Konto

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Leitsatz

Erhält der Schuldner einen Vorschuss in Höhe von drei Monaten auf seinen künftigen Anspruch auf Witwenrente, so ist nicht der gesamte Vorschuss unpfändbar, sondern allein der unpfändbare Anteil der Witwenrente nach Zusammenrechnung mit dem Einkommen des Schuldners.

AG Oranienburg, 9.11.2015 – 91 M 1373/13

1 I. Der Fall

Vorschuss auf Witwerrente

Der Schuldner beantragt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO. So möchte er die Vorschusszahlung auf die Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau gänzlich von der Pfändung seines Girokontos, welches als P-Konto geführt wird, erreichen. Der Gläubiger wurde angehört, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

2 II. Die Entscheidung

Nicht die gesamte Rente ist freizugeben …

Aus dem maßgeblichen Bescheid ergibt sich, dass dem Schuldner ein Vorschuss auf die Witwenrente für die drei auf den Sterbemonat August 2015 folgenden Monate in Höhe von insgesamt 3.690,65 EUR, bewilligt wurde. Dieser Betrag wurde noch um den bereits über den Sterbemonat hinaus für September 2015 angewiesenen Betrag von 1.214,81 EUR reduziert, so dass als Vorschuss für noch zwei Monate ein Betrag von 2475,84 EUR auf das gepfändete Konto überwiesen wurde. Der auf den einzelnen Monat umgerechnete Vorschuss beträgt damit 1.237,92 EUR. Weiterhin ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen, dass der Schuldner selbst über ein Einkommen aus Rente in Höhe von 941,91 EUR verfügt. Zusammen mit dem für einen einzelnen Monat gezahlten Vorschuss ergibt sich damit ein Gesamteinkommen des Schuldners von jeweils 2.179,83 EUR für die Monate Oktober und November 2015.

… sondern nur der pfändungsfreie Anteil

Nach der Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO ist hiervon ein Betrag von 767,28 EUR verfügbar. Unterhaltsverpflichtungen hatte der Schuldner nicht angegeben. ...

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