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Führungszeugnis

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Im Führungszeugnis sind alle im Bundeszentralregister vermerkten, rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte sowie unter Umständen bestimmte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden eingetragen. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erteilung ihres Führungszeugnisses beantragen. Der Antrag ist beim örtlichen Meldeamt zu stellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Antrag auf ein Führungszeugnis ist in § 30 BZRG geregelt. Unter welchen Voraussetzungen ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden kann, bestimmt § 30 a BZRG. Der Inhalt eines Führungszeugnisses ergibt sich aus § 32 BZRG. Die Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen wird, gibt § 34 BZRG an. Die Fristen, nach deren Ablauf eine Eintragung aus dem Bundeszentralregister getilgt wird, benennt § 46 BZRG.

1 Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist ein Auszug des Bundeszentralregisters, der nur persönlich beantragt werden kann. Allerdings ist auch der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigen ist nur die gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.[1] Er dient in der Regel der Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber.

[1] § 30 BZRG.

1.1 Einträge

U. a. werden folgende Registereinträge im Führungszeugnis gemäß § 32 Abs. 2 BZRG nicht erwähnt:

  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
  • Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten,
  • Jugendstrafen bis zu 2 Jahren auf Bewährung,
  • Entscheidungen anderer Behörden.

1.2 Tilgungsfrist

Die Einträge im Bundeszentralregister werden nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen.[1] Die Frist beträgt in den meisten Fällen 3 Jahre. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, ...

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