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Garantierückstellung: Ein Praxisfall / 2 Bildung einer Rückstellung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner, Thomas Soehner
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2.1 Handelsrecht: Wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme zu rechnen ist

Rückstellungensind für ungewisse vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu passivieren,[1] deren Verursachung durch Lieferung(en) im laufenden Geschäftsjahr liegt. Für Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen gelten die allgemeinen Grundsätze für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen dürfen solche Rückstellungen grundsätzlich gebildet werden. Handelsrechtlich geboten sind derartige Rückstellungen allerdings nur, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen deshalb in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die Schulden, für die die Rückstellungen gebildet werden sollen,

  • mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen oder entstehen werden und
  • ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss.

Wurde ein (Werk-) Mangel bis zum Bilanzstichtag noch nicht gerügt, weil der Mangel bis dato noch keine erkennbare betriebsbeeinträchtigende Wirkung entfaltet hatte, und hatten die Vertragspartner noch keine Kenntnis vom Mangel, liegt es nach dem BFH nahe, dass der Unternehmer am Bilanzstichtag noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zur Gewährleistung rechnen musste.[2]

Garantierückstellungen, mit denen das Risiko künftiger Erlösschmälerungen durch kostenlose Nacharbeiten oder durch Ersatzlieferungen oder aus Minderungen oder Schadensersatzleistungen wegen Nichterfüllung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistung erfasst werden sollen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gebildet werden. Hierbei sind Einzelrückstellungen für die bis zum Tage der Bilanzaufstellung bekannt gewordenen einzelnen Garantiefälle oder Pauschalrückstellungen möglich.[3]

Muss ein Verkäufer jedoch am Bilanzstichtag nicht mit einer Wandlu...

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