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GmbH, Sachgründung / 5 Sacheinlagen müssen vollständig geleistet sein

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung in das Handelsregister erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ¼ des Nennbetrags eingezahlt wurde. Grundsätzlich muss auf das Stammkapital so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der Bareinlagen zuzüglich des Werts der Sacheinlagen die Hälfte des Stammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht.

Während also bei der Bargründung lediglich 25 % des Nennbetrags sofort eingezahlt werden müssen, sind Sacheinlagen vollständig im Vorhinein zu erbringen.[1] Sacheinlagen sind in der Satzung festgesetzte Leistungen, die nicht auf Barleistungen bezogen sind. Dabei kommen nur verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert in Betracht, wie bspw.

  • Forderungen,
  • Urheberrechte,
  • bewegliche Wirtschaftsgüter oder
  • Immobilien.
 
Hinweis

Dienstleistungen als Sacheinlage nicht möglich

Dienstleistungen können grundsätzlich nicht eingelegt werden.

Bei einer Sachgründung weist die Satzung die Besonderheit auf, dass die Gegenstände der Sacheinlage exakt zu bezeichnen und auf die konkret übernommenen Geschäftsanteile zu beziehen sind. Dabei muss der Wert der Sacheinlage den Betrag der übernommenen Geschäftsanteile erreichen (oder überschreiten).

 
Hinweis

Fehlende Aufnahme in der Satzung

Wurde die Sacheinlage nicht in der Satzung beurkundet, kann sich der Gründer nur durch eine Barzahlung von seiner Einlageschuld befreien.

 
Wichtig

Einlage von Anteilen an Gesellschaften

Gemäß einem Beschluss des OLG Jena vom 30.8.2018 (2 W 260/18) sind grundsätzlich auch Anteile an Gesellschaften einlagefähig.[2]

[1] BGH, Beschluss v. 10.7.2012, II ZR 212/10.
[2] OLG Jena, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18.

5.1 Die verdeckte Sacheinlage ist gesetzlich geregelt

Bei einer verdeckten Sacheinlage wird zwar formell eine Bareinlage geleistet, die geleistete Bareinlage a...

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