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Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung / 5.1 Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Bei der Frage, ob ein Grundstück eigengewerblich genutzt wird, kommt es nur darauf an, dass derjenige, dem das Grundstück bei der Feststellung des Grundsteuerwerts[1] zugerechnet wird, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück ausübt.[2]

Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach § 34 Abs. 2 GrStG, für den übrigen Teil nach § 34 Abs. 1 GrStG zu bestimmen.[3]

Für die Ermittlung der Ertragsminderung sind die unterschiedlich genutzten Teile des bebauten Grundstücks zunächst wie selbständige Grundstücke zu behandeln. In diesem Sinne ist für jeden Grundstücksteil die Ertragsminderung nach den für diesen Grundstücksteil maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln. Für den eigengewerblich genutzten Teil ist die Minderung der Ausnutzung i. S. d. § 34 Abs. 2 GrStG und für den übrigen Teil die Minderung des Rohertrags i. S. d. § 34 Abs. 1 GrStG zu bestimmen.[4]

In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher %-Satz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert[5] des Grundstücks zu ermitteln.[6]

Das Gesetz gibt damit eine klare Abfolge der Berechnung vor. Im ersten Schritt ist die Minderung des normalen Rohertrags und die Minderung der Auslastung zu ermitteln. Nach dem Verhältnis der Nutzung ergeben sich dann einzelne %-Sätze die im zweiten Schritt zusammengefasst werden. Die im Gesetz geregelten Schwellenwerte beziehen sich nicht auf die einzelnen Grundstücksteile, sondern stets auf das gesamte Grundstück, sodass Kompensationseffekte entstehen können.[7]

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Nutzung

Ein gemischt genutztes Grundstück enthält vermietete Wohnungen (Anteil am Einheitswert/Grundsteuerwert: 65 %) und eigengewerblich genutzte Geschäftsräume (Anteil am Einheitswert/Gr...

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