Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Wohnungsbaugenossenschaften sind stpfl > Arbeitslohn (BFH 94, 366 = BStBl 1969 II, 185), ebenso Entschädigungen an ehren- und nebenamtlich tätige Vorstandsmitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften. Ein pauschaler Ansatz von Aufwendungen anhand der Schätzungsrichtlinien, in deren Rahmen Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben (> R 3.12 Abs 3 LStR), ist nicht zulässig, weil diese nur Aufwandsentschädigungen betreffen, deren Steuerfreiheit auf § 3 Nr 12 Satz 2 EStG beruht und die eine > Öffentliche Kasse zahlt.
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Beruflich veranlasste Aufwendungen können > Werbungskosten sein, soweit sie gegenüber dem FA einzeln nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (> Glaubhaftmachung). Zur steuerlichen Berücksichtigung der Studienfahrt einer landwirtschaftlichen (Zentral-)Genossenschaft > Studienreisen. Über die Ausbildung von Genossenschaftsberatern in Entwicklungsländern > Entwicklungshelfer. Zu Verbandsstrafen > Geldstrafen Rz 20.
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Sind Prüfer genossenschaftlicher Prüfungsverbände keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten dauerhaft zugeordnet und werden sie auch nicht in einem bestimmten quantitativen Umfang (typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit) dauerhaft (unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus) an einer betrieblichen Einrichtung tätig, sondern wird die Berufsarbeit in den zu prüfenden Betrieben ausgeübt (oder ggf [auch] in der privaten Wohnung, dazu > Arbeitszimmer), haben diese ArbN keine erste Tätigkeitsstätte und sind deshalb außerhalb der Wohnung auf > Auswärtstätigkeit. Zu weiteren Einzelheiten vgl > Erste Tätigkeitsstätte und BMF vom 25.11.2020, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein).