Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständige Meldebehörde teilt dem > Bundeszentralamt für Steuern die zur automatisierten Bildung von > Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Daten und deren Änderungen im Melderegister im Wege der > Elektronische Kommunikation mit (vgl § 39e Abs 2 Satz 2 EStG). Übermittelt werden unter Angabe der > Identifikationsnummer und des Tages der Geburt folgende Daten (vgl § 39e Abs 2 Sätze 1 und 3 EStG):
• |
Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Ein- und Austritts, |
• |
den melderechtlichen > Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstands, |
• |
bei Verheirateten die Identifikationsnummer des > Ehegatten und |
• |
Kinder mit ihrer Identifikationsnummer, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem > Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist (> Kinderfreibeträge Rz 121, 126ff). |
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Für die Datenübermittlung sind die §§ 2 und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-VO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden (§ 39e Abs 2 Satz 5 EStG). Für gemeldete Personen, für die der Meldebehörde vom BZSt noch keine > Identifikationsnummer mitgeteilt worden ist (vgl § 139b AO), werden die Daten unter Angabe des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals übermittelt (vgl § 39e Abs 2 Satz 4 EStG). Ein unmittelbarer Datenaustausch zwischen Meldebehörde und FA ist nicht vorgesehen.
Rz. 3
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Das Verfahren zur Vergabe einer > Identifikationsnummer durch das BZSt ist in § 139b AO festgelegt. Den Anstoß gibt jeweils die kommunale Meldebehörde. Nach Abschluss der allgemeinen Vergabe – zum Inhalt und Aufbau der Datensätze vgl BMF vom 28.09.2009, BStBl 2009 I, 1171 – teilt die Meldebehörde dem BZSt Änderungen der übermittelten Daten und im Sterbefall den Sterbetag mit (vgl § 139b Abs 7 und 8 AO). Zum Verfahren beim BZSt > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10.
Rz. 4
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die melderechtliche Grundlage für die Speicherung der nach § 139b AO zur Übermittlung vorgesehenen Daten ist § 3 Bundesmeldegesetz (BMG). Die Meldebehörde muss sicherstellen, dass Veränderungen, die melderechtlich unerheblich, für die zutreffende Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale in den Folgejahren aber wesentlich sind (zB Wegzug eines Kindes in eine andere Gemeinde oder in das Ausland), berücksichtigt werden können. Dazu dienen regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an das BZSt (vgl die 2. BMeldDÜV vom 01.12.2014, BGBl 2014 I, 1950). Für die zu Lohnsteuerzwecken gespeicherten Daten besteht eine strenge Zweckbindung (vgl § 5 BMG).
Rz. 5
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Um die Rechtmäßigkeit des Bezugs von > Kindergeld zeitnah prüfen zu können, ist das BZSt nach § 69 EStG verpflichtet, der zuständigen Familienkasse unverzüglich ausgewählte Daten der Meldebehörde weiterzuleiten. Hierbei handelte es sich zunächst um die Mitteilung, dass ein Kind ins Ausland verzogen oder von der Meldebehörde von Amts wegen abgemeldet worden war (§ 69 Abs 1 EStG idF des StUmgBG vom 23.06.2017, BGBl 2017 I, 1682). Durch das JStG 2022 (BGBl 2022 I, 2294) wurde dies auf Umzüge im > Inland erweitert. Seit 2024 werden darüber hinaus die beim BZSt gespeicherten Daten für ein Kind, für das > Kindergeld gezahlt wird, auf Anfrage auch einem FA zur Verfügung gestellt (vgl § 69 Satz 2 EStG).
Rz. 6
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Für die Berechnung und Überprüfung der Altersvorsorgezulage (> Private Altersvorsorge Rz 30 ff) übermitteln ua die Meldebehörden an die > Zentrale Stelle (vgl auch > Bundeszentralamt für Steuern Rz 2) auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten (vgl § 91 Abs 1 Satz 1 EStG).