Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die Versicherungspflicht in der 1995 eingeführten sozialen PflV (SGB XI) folgt der Versicherungspflicht in der GKV; auch wer dort freiwillig versichert ist, wird einbezogen (§ 20 SGB XI). Wer privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt ist, muss eine private PflV abschließen (§ 23 SGB XI). Träger der sozialen PflV sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden (> Sozialversicherung Rz 1).
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die PflV finanziert sich vor allem aus Beiträgen der ArbN und ArbG (vgl §§ 54ff SGB XI). Der Beitragssatz (§ 55 SGB XI) wurde seit Einführung der Versicherung über die Jahre kontinuierlich immer weiter erhöht.
Es gibt einen allgemeinen Beitrag in Höhe eines festgelegten Prozentsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur BBemG der GKV; dieser liegt für 2025 bei 3,6 %. Er wird von ArbN und ArbG jeweils zur Hälfte getragen.
§ 55 Abs 3 SGB XI regelt Beitragszu- und -abschläge: Für Kinderlose gilt ein Beitragszuschlag, den nur sie allein zu tragen haben; er beträgt in 2025 0,6 %. Seit dem 01.07.2023 gelten für Eltern hingegen unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Dies dient der Umsetzung des Beschlusses des BVerfG 161, 163 vom 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17 "Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung", BGBl 2022 I, 1023. Mitglieder mit Kindern erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag iHv 0,25 %. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 %. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Der ArbG-Anteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder die Häfte des allgemeinen Beitrags, in 2025 mithin 1,8 %.
In Sachsen gilt eine Besonderheit: Anders als in den sonstigen Bundesländern wurde hier bei Einführung der Versicherung nicht – zum Ausgleich der Mehrbelastung für die ArbG – der Buß- und Bettag als grundsätzlich auf einen Arbeitstag fallender Feiertag gestrichen. Dort sind deshalb – jeweils bezogen auf die beitragspflichtigen Einnahmen – die ArbG-Anteile stets 0,5 Prozentpunkte niedriger und die ArbN-Anteile 0,5 Prozentpunkte höher (gewesen). 2025 gilt dort mithin ein ArbG-Anteil von 1,3 % und ein ArbN-Anteil von 2,3 % (Kinderlose 2,9 %; für Eltern Beitragsabschläge wie zuvor beschrieben).
Ergänzend > Sozialversicherung Rz 5 ff.
Rz. 3
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Der ArbG-Anteil zur GPflV ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 62 EStG steuerfrei; zu den Voraussetzungen > R 3.62 LStR sowie > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff. Steuerfrei sind ArbG-Zuschüsse an Vorstandsmitglieder einer AG, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen; ergänzend > Vorstandsmitglieder Rz 3. Auch die Steuerfreiheit von ArbG-Zuschüssen zur GPflV bei einem beherrschenden > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften – zB einer GmbH oder eines VVaG – hängt davon ab, ob sie als Beschäftigte beitragspflichtig sind (> Sozialversicherung Rz 21).
Es gelten vergleichbare Regelungen wie für die gesetzliche > Krankenversicherung. Unterschreitet bei Entgeltfortzahlung das fortgezahlte > Arbeitsentgelt die monatliche BBemG und hat der in der GKV freiwillig versicherte ArbN dennoch für die Dauer der Entgeltfortzahlung die Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen, weil das Jahresarbeitsentgelt die Jahres-BBemG überschreitet, sind die Zuschüsse aus Vereinfachungsgründen bis zur Hälfte der Höchstbeträge steuerfrei (> R .62 Abs 2 Nr 2 Satz 4 LStR). Bei einem ArbN, der eine PKV und PPflV abgeschlossen hat, sind die Zuschüsse bis zur Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeträge in der GKV und sozialen PflV steuerfrei (> R 3.62 Abs 2 Nr 3 Satz 1 LStR). Soweit > Beamte, die früher bei privatisierten Bundesunternehmen tätig waren und Anspruch auf Leistungen nach beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften haben, an Stelle von Beihilfeleistungen Zuschüsse zu einer privaten PflV mit den gleichen Leistungen erhalten, sind diese aus Gründen der > Billigkeit steuerfrei (OFD Düsseldorf vom 15.07.1996 – S-2342-A-St-122; > Deutsche Bahn Rz 7 Beihilfen).
Rz. 3/1
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Beiträge des ArbG für eine private Pflegezusatzversicherung, sind > Sachbezüge, wenn die Versicherung vom > Arbeitgeber abgeschlossen wurde und von ihm auch die Beiträge gezahlt werden (vgl BMF vom 15.03.2022, Rz 6, BStBl 2022 I, 242, > Anh 2 Sachbezüge).
Rz. 4
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Die vom ArbN selbst getragenen Beitragsteile sind > Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Buchst b EStG). Grundsätzlich gelten die Höchstbeträge nach § 10 Abs 4 EStG.
Beim LSt-Abzug werden Beiträge zur PflV nur im Rahmen einer > Vorsorgepauschale Rz 37 ff berücksichtigt. Der volle Abzug der Aufwendungen zur PflV soll verfassungsrechtlich nicht geboten sein (so BFH 2...