Pflegegeld 2025

Zum 1.1.2025 werden die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung angepasst, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stärker zu unterstützen. In dieser News erhalten Sie einen kompakten Überblick zu den neuen Leistungshöhen ab dem kommenden Jahr.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind Leistungen der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige erhalten, wenn sie durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Sie umfassen Hilfe bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch einen professionellen Dienstleister. Ab dem 1.1.2025 gelten folgende Leistungssätze:

  • Pflegegrad 2: 796 Euro (bisher 761 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.497 Euro (bisher 1.432 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.859 Euro (bisher 1.778 Euro)
  • Pflegegrad 5: 2.299 Euro (bisher 2.200 Euro)

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird direkt an Pflegebedürftige ausgezahlt, die von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Es dient als finanzielle Unterstützung zur Eigenorganisation der Pflege. Die Beträge erhöhen sich zum Jahresbeginn 2025 wie folgt:

  • Pflegegrad 2: 347 Euro (bisher 332 Euro)
  • Pflegegrad 3: 599 Euro (bisher 573 Euro)
  • Pflegegrad 4: 800 Euro (bisher 765 Euro)
  • Pflegegrad 5: 990 Euro (bisher 947 Euro)

Leistungen 2025 bei Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten stattdessen ein begrenztes Angebot an anderen Unterstützungsleistungen, da dieser Pflegegrad eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit voraussetzt. Der Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI beträgt ab 1.1.2025 131 Euro.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird gezahlt, wenn pflegende Angehörige vorübergehend verhindert sind, etwa wegen Urlaub oder Krankheit. Sie ermöglicht es, eine Ersatzpflege zu finanzieren. Ab 2025 beträgt die Leistung 1.685 Euro jährlich, mit der Möglichkeit, nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege in Höhe von 843 Euro anzurechnen, was den Betrag auf insgesamt 2.528 Euro erhöhen kann. Diese Leistung entlastet pflegende Angehörige und stellt sicher, dass die Pflegebedürftigen weiterhin gut betreut werden.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege deckt die vorübergehende stationäre Pflege in einer Einrichtung ab, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung der Angehörigen. Ab 2025 stehen hierfür 1.854 Euro jährlich zur Verfügung. Nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege können den Betrag auf bis zu 3.539 Euro erhöhen. Diese Leistung ist besonders wichtig in Krisensituationen oder wenn die Pflege kurzfristig nicht zu Hause organisiert werden kann.

Tages- und Nachtpflege

Die teilstationäre Pflege ermöglicht Pflegebedürftigen, tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut zu werden, während sie weiterhin zu Hause wohnen. Sie entlastet pflegende Angehörige und bietet professionelle Betreuung. Die neuen Beträge lauten:

  • Pflegegrad 2: 721 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.357 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.685 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.085 Euro

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können diese Leistung nicht in Anspruch nehmen.

Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Pflege deckt pflegebedingte Kosten in einem Pflegeheim ab. Ab 2025 gelten folgende monatliche Beträge:

  • Pflegegrad 2: 805 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro

Zusätzlich werden Zuschläge zur Reduzierung des Eigenanteils eingeführt, die sich nach der Dauer des Heimaufenthalts staffeln:

  • 15 Prozent bei bis zu 12 Monaten
  • 30 Prozent bei 13 bis 24 Monaten
  • 50 Prozent bei 25 bis 36 Monaten
  • 75 Prozent ab 37 Monaten

Für Pflegegrad 1 gibt es lediglich einen Zuschuss von 131 Euro pro Monat.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Diese Leistungen unterstützen bauliche Maßnahmen, die das Leben von Pflegebedürftigen erleichtern, z. B. den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau eines Badezimmers. Pro Maßnahme wird ein Zuschuss von 4.180 Euro gewährt.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zur Verfügung. Er kann für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Diese Neuerungen sollen sicherstellen, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser unterstützt werden – sei es finanziell, organisatorisch oder durch den Ausbau flexibler Leistungen.