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Heizkostenzuschuss

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der erste Heizkostenzuschuss diente dem Zweck, die mit dem zu Beginn des Jahres 2022 zu beobachtenden starken Anstieg der Energiekosten (Heizöl, Gas und Fernwärme) verbundenen finanziellen Lasten abzufedern.

Zielgruppe der Leistung waren einkommensschwächere Haushalte und Personen. Deshalb waren wohngeldbeziehende Haushalte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Geförderte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sowie Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld leistungsberechtigt.

Der zweite Heizkostenzuschuss diente dem Ausgleich erhöhter Heizkosten im Jahr 2022.

Das Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) trat am 1.6.2022 in Kraft und wird erst am 31.5.2032 außer Kraft treten, obwohl für Zeiten nach 2022 keine Leistungen mehr vorgesehen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) vom 29.4.2022 (BGBl. I S. 698)

1 Anspruchsberechtigte

1.1 Wohngeldberechtigte

Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss haben Personen, die Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) haben. Ausreichend ist, wenn mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 31.3.2022 liegt.

Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1.9.2022 bis zum 31.12.2022 liegt.

1.2 Auszubildende nach dem BAföG/AFBG

Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben auch:

  • nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt wurden und
  • Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) bewilligt wurde.

Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss besteht, wenn die Leistungen der Ausbildung...

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