Eine Zusatzvereinbarung kann statt mit einem Widerrufsvorbehalt auch mit einem Kündigungsvorbehalt versehen sein. In einem Einzelfall hat das LAG Hamm entschieden, dass eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Homeoffice mit einem solchen Vorbehalt versehen werden kann. Im entschiedenen Fall war der Kündigungsvorbehalt so formuliert, dass der Arbeitgeber ohne gesonderte Angabe von Gründen die Zusatzvereinbarung kündigen konnte. Einen Verstoß gegen AGB-Recht und insbesondere eine Umgehung von Bestimmungen nach dem Kündigungsschutzgesetz verneinte das LAG und wies darauf hin, dass bei der Ausübung der Kündigung keine Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis betroffen seien. Zudem stand dem Arbeitnehmer bereits aus dem Arbeitsvertrag ein Recht auf zumindest anteilige Tätigkeit im Homeoffice zu, sodass die Kündigung der Zusatzvereinbarung nicht zu einem vollständigen Entfall der Homeoffice-Tätigkeit führte. Verallgemeinern lässt sich die Entscheidung nicht. Aus dem Urteil des LAG ergibt sich, dass die besondere Sachverhalts- und Vertragskonstellation ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens war. Das LAG Hamm führt in den Entscheidungsgründen selbst das bereits oben genannte Urteil des LAG Düsseldorf an. Hiernach ist eine grundlose Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn die vertragliche Klausel nicht zumindest erkennen lässt, dass die Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens gemäß § 106 Abs. 1 GewO berücksichtigt werden.
Der Einsatz einer Kündigungsklausel birgt daher nach wie vor erhebliche rechtliche Risiken. In einer Kündigungsklausel muss zumindest vereinbart werden, dass die Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden.
In Hinblick auf die Rechtssicherheit ist es jedenfalls empfehlenswert, auf die bereits erprobten Instrumente der Befristung und des Widerrufsvorbehalts unter Benennung von Widerrufsgründen zurückzugreifen.