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Italien / O. Steuerrecht

Paola Fasciani
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I. Besteuerung der Gesellschaft

 

Rz. 213

Mit Beginn des Steuerjahres 2004 wurde die zuvor geltende IRPEG (Imposta sul reddito delle persone giuridiche = Steuer auf Einkünfte juristischer Personen) durch die IRES (Imposta sul reddito delle società = Steuer auf Einkünfte von Gesellschaften, Art. 72 f.) ersetzt und ein neues Steuersystem eingeführt. Der derzeitige Einheitssteuersatz beträgt 24 % (Art. 77 TUIR).[119]

 

Rz. 214

Seit dem 1.1.1998 ist die IRAP (Imposta regionale sulle attività produttive = regionale Wertschöpfung- oder Produktionsteuer[120]) über die unternehmerischen Tätigkeiten zu entrichten. Damit wird der aufgrund der Produktion entstandene Mehrwert besteuert und jeweils an die Region abgeführt, in der die Produktion erfolgt. Seit 2009[121] erhebt die Region die Steuer und kann u.a. den Steuersatz, die Abzüge und die Einführung von Erleichterungen bestimmen, während das einführende Gesetz Nr. 446/1997 umfassend weiterhin anwendbar bleibt.

[119] Die IRES wurde durch Gesetzesverordnung (DLgs) Nr. 344 vom 12.12.2003 eingeführt, welche die it. Abgabeordnung (testo unico delle imposte sui redditi) TUIR, DPR Nr. 917 vom 22.12.1986 und folgende Novellen weitgehend geändert hat. Art. 77 TUIR wurde zuletzt durch Gesetz 28.12.2015 Nr. 208 (Legge di Stabilità 2016) geändert, welches u.a. den Steuersatz von 27,5 % auf 24 % herabgesetzt hat. Zuletzt wurde TUIR durch Gesetz 30.12.2020 Nr. 178 (Legge Bilancio 2020) normiert.
[120] DLgs Nr. 446 vom 15.12.1997.
[121] Art. 1 Abs. 43 Gesetz Nr. 244 vom 24.12.2007.

II. Besteuerung der Gesellschafter

 

Rz. 215

Nach der Steuerreform erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung von durch Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Dividenden, je nachdem, ob diese aus sogenannten qualifizierten oder nicht qualifizierten Beteiligungen stammen. Qualifizierte Beteiligungen liegen dann vor, wenn eines der folgenden Kri...

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