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Jugendhilfeplanung / 2 Ziele

Britta Berg
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Die Ziele der Jugendhilfeplanung sind verbindlich, aber nicht abschließend in § 80 Abs. 2 SGB VIII vorgeschrieben.

2.1 Kontaktpflege

Familiäre und soziale Bindungen im individuellen Lebensumfeld haben einen hohen Stellenwert für die Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kontaktpflege im Sozialraum soll deshalb bei der Jugendhilfeplanung besonders berücksichtigt werden.[1]

[1] § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII.

2.2 Wunsch-/Wahlrecht

Das SGB VIII gewährt den Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht. D. h., sie haben das Recht, zwischen verschiedenen Einrichtungen und Diensten zu wählen und ihre Wünsche zu äußern. Folglich muss der Jugendhilfeträger im Rahmen seiner Planungsverantwortung dafür Sorge tragen, dass ein entsprechend vielfältiges, inklusives Angebot zur Verfügung steht. Dabei muss er auch darauf achten, dass die einzelnen Angebote aufeinander abgestimmt sind und sich sinnvoll ergänzen.[1] Das Gesetz schreibt zudem vor, dass das Angebot wirksam sein muss. Das lässt sich mit Hilfe von Qualitätskontrollen feststellen, die der Träger daher durchführen muss.

[1] § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII.

2.3 Zusammenwirken

Das "Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)" vom 3.6.2021[1] will den Zugang zu den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe möglichst niedrigschwellig ausgestalten. Die Einrichtungen und Dienste sollen deshalb so geplant werden, dass ein bedarfsgerechtes Zusammenwirken der Angebote in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und ihren Familien sichergestellt ist.[2]

[1] BGBl. I S. 1444.
[2] § 80 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.

2.4 Spezifische Bedürfnisse von Kindern/Jugendlichen mit Behinderungen

Ein weiteres Ziel des KJSG ist die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu einem inklusiven Angebot auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bzw. für diejenigen, die von einer Behinderung bedroht sind. Deren spezifische Bedürfnisse müssen bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt werde...

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