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Kassen-Nachschau

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Zusammenfassung

 
Überblick

Seit dem 1.1.2018 ermächtigt die Kassen-Nachschau nach § 146b AO die Finanzverwaltung, die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung und der Kassenaufzeichnungen in den Betriebs- und Geschäftsräumen eines Steuerpflichtigen unangekündigt zu prüfen. Praktischer Hintergrund für die Einführung der Vorschrift sind im Bereich der Kassenführung bestehende Manipulationsmöglichkeiten, die erhöhte Kontrollmöglichkeiten rechtfertigen. Mit der Kassen-Nachschau wurde daher der Finanzverwaltung daher ein entsprechendes Kontrollinstrument an die Hand gegeben.

Die Art der Kassenführung wird weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung vorgeschrieben, sodass auch eine sog. offene Ladenkasse (Barkasse, die keine technische Ausstattung hat, wie beispielsweise eine Schublade in der Ladentheke oder eine Geldkassette bzw. Kisten oder Schachteln) grundsätzlich weiterhin steuerlich zulässig ist.

Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO, sondern ein eigenständiges, von der Außenprüfung unabhängiges Verfahren ist, weshalb die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht greifen. Wird eine andere Finanzbehörde mit einer Kassen-Nachschau beauftragt, findet § 195 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die in § 146b AO geregelte Kassen-Nachschau wird ergänzt durch den AEAO zu § 146b. Dort hat sich die Finanzverwaltung umfassend zu der gesetzlichen Vorschrift geäußert.

Höchstrichterliche Rechtsprechung ist zu § 146b AO bislang nicht ergangen.

[1] AOAE zu § 146b AO Nr. 2.

1 § 146b AO im Überblick

In § 146b Abs. 1 AO ist geregelt, dass der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben während der üblic...

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